Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich für eine Ausnahmeregelung erfüllen?
Das Fahrzeug ist nach dem 1. Januar 1971 und erstmals vor dem 1. November 2007 auf den Halter zugelassen und die Nachrüstung ist technisch nicht möglich, da sie aktuell nicht angeboten wird (Nachweis durch Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation).
(Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1971 entfällt die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung.)
oder
Nachrüstung ist wirtschaftlich nicht möglich, da zum Beispiel Kosten der Nachrüstung höher sind als der Zeitwert des Fahrzeugs (Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation zum Zeitwert und den Nachrüstkosten ist erforderlich) und es ist kein anderes, geeignetes Kfz auf den Antragsteller zugelassen.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Es gibt eine Allgemeinverfügung und Einzelfallgenehmigungen. Sofern Sie in den Bereich der Allgemeinverfügung fallen, benötigen Sie keine Ausnahmgenehmigung im Einzelfall und müssen deshalb auch keinen Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen. Sie müssen jedoch die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, wozu auch der jährlich neu einzuholende Nachweis der Nicht-Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs zählt.
Wer fällt unter die Allgemeinverfügung?
Die im öffentlichen Interesse gewährten Ausnahmen werden im Wege der Allgemeinverfügung für folgenden Fahrzeugverkehr zugelassen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2008):
* Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern,
* Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,
* Fahrten von Spezialfahrzeugen mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen,
* Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung i.V.m. § 23 StVZO ohne Oldtimerkennzeichen,
* Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11,
* Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
Welche Nachweise sind dazu Voraussetzung und mitzuführen?
Für Fahrzeuge, deren Fahrten unter diese Allgemeinverfügung fallen, ist die Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers allein genügt nicht.
Für Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV (ohne H-Kennzeichen) ist das Gutachten nach § 23 StVZO oder eine Bescheinigung einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation über das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen. Die Bescheinigung des Herstellers genügt nicht.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Einzelgenehmigung erhalten?
Bei Vorliegen einer besonderen Härte können mit einer Einzelfallprüfung Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für
* notwendige, regelmäßige Arztbesuche (z. B. Dialyse-Patienten),
* Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖV ausweichen können,
* Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie zum Beispiel
*
o die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,
o die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen,
* Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.
Wenn die Nachrüstung oder ein Ersatz des Fahrzeuges zu einer Gefährung der wirtschaftlichen Existenz führen sollte, ist dies beim Antrag auf Einzelgenehmigung glaubhaft zu machen.