Zitat von brooklandsMeiner Meinung nach müsste ich zumindest um den Vorwurf des Vorsatzes herumkommen, weil ich doch absichtlich NICHT die rote Ampel überfahren habe, sondern eine andere benutzt habe. Die Nutzung der normalen Autoampel müsste für mich doch nicht bindend gewesen sein, wenn die Straße nicht eindeutig als Fahrradweg durch entsprechende Kennzeichnung ausgewiesen ist, oder? )
Das Problem für Dich ist, daß Du die rote Ampel unter Nutzung des "geschützten Bereiches" der Lichtzeichenanlage umfahren hast. Zum geschützten Bereich einer Ampel gehört auch der Fußgängerüberweg den Du mit dem Rad genommen hast. Wärest Du vor der Ampel z.B. in eine Seitenstrasse abgebogen um die Ampel zu umgehen, könnte Dir keine was.
Siehe:
Zitat: "Wechsellichtzeichen gelten nur an der Straßenstelle (Kreuzung, Einmündung), an der die LZA angebracht ist, nicht also auch außerhalb des geschützten Bereichs oder an einer erst 20 oder 30 m entfernten oder erst später folgenden weiteren Einmündung. Allerdings reicht der Wirkungsbereich einer LZA weiter als die eigentliche Kreuzungsfläche, da er außer den Schnittflächen der Fahrbahnen noch weitere Straßenteile, wie die in ihm liegenden Fußgängerüberwege und parallel zur Fahrbahn verlaufenden Rad- und Fußwege sowie die Rand- und Parkstreifen, mit umfaßt; wer also den Ampelbereich bei "Rot" bewußt auf dem Gehweg umfährt, um dahinter bei anhaltendem "Rot" im geschützten Wirkungsbereich der LZA weiterzufahren, verstößt gegen §§ 2 I und 37 in Tateinheit (sogar bei anschließendem Rechtsabbiegen und Weiterfahrt in der Querstraße), nicht aber beim Umfahren des Rotlichts auf einem außerhalb des geschützten Ampelbereichs gelegenen (Park-)Platz oder beim vorherigen Abbiegen ohne Berührung des durch die LZA geschützten Bereichs und anschließendes Weiterfahren hinter dem geschützten Bereich."
Quelle: Mühlhaus/Janiszewski - StVO - Erläuterungen zu § 37