Das aus für den Tuningteileverkauf in D ?

  • Teilehändler darf nur genehmigte Produkte verkaufen
    Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden. Auf ein entsprechendes Urteil vom September 2012 hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (OLG-Az.: I-4 W 72/12).

    Im Streitfall hatte der Beklagte in seinem "kfzshop" auf der Online-Plattform Ebay zwar darauf hingewiesen, dass die angebotenen Scheinwerferlampen nicht für den Straßenverkehr zugelassen seien und nicht der StVZO entsprächen. Dies änderte laut Gericht aber nichts an der Tatsache, dass es sich um ein "unzulässiges Feilbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile" handelte. Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot komme es nämlich ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an.

    Wir doch immer irrer in Deutschland !

  • Na, wenn das nicht mal wieder ein gefundenes Fressen für die Abmahn-Abzockeranwälte ist...:madgo:

    91er Vergasercooper. Einer wie keiner...:cool:

  • Dann gründet der Teilehändler eben eine Ltd. in England und alles ist wieder bestens. Dann ist wenigstens auch der Gewinn samt Steuerabgaben des Unternehmens raus aus'm Ländle. :thumpsup:

    Im sich selbst im Weg stehen, sind wir Deutschen nunmal Weltmeister. Oder wie Lenin schon sagte: „Revolution in Deutschland? Das wird nie etwas, wenn diese Deutschen einen Bahnhof stürmen wollen, kaufen die sich noch eine Bahnsteigkarte!“

    POWER!!!!!!!!!!!!
    Jeremy Clarkson

  • Hallo zusammen,

    wie sieht das dann umgesetzt aus ? :rolleyes:

    Wenn Händler trotzdem was anbieten, kann der Käufer den Händler anzeigen, wenn dieser bei einer Polizeikontrolle Ärger bekommt ?

    Oder die Händler müssen alles aus ihrem Sortiment nehmen, was nicht Gesetzeskonform ist, weil ansonsten eine Anzeige erfolgen kann ?


    Gruß Ralle

  • ... und da es eigentlich keine , vom Hersteller freigegeben ( da nicht vorhanden ) , Ersatzteile mit Prüfzeichen für den Mini gibt , schonmal in die Garage tappern und die Kiste abmelden .

  • .... oder bei BMW eine Liste der freigegebenen Teile anfordern. Auf deren Seite wird auch mit dem 64er Modell geworben und haben selbst ein aufgebautes Rallye-Auto mit Straßenzulassung. Die kennen sich bestimmt aus.

    Hier:

    https://www.press.bmwgroup.com/pressclub/p/de…docNo=P90104979

    https://www.press.bmwgroup.com/pressclub/p/de…docNo=P90104978

    :D

    ... ein guter Freund , von uns Beiden , hatte sich erst kürzlich darum gekümmert .... vergiss es einfach .

  • ...also ich meld da nix ab...

    In amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sein müssen gemäß §22a StVZO:
    1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
    1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
    2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2) – Schneeketten fallen nicht hierunter;
    3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
    4. Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);
    5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist. Zur Auflaufbreme gehören die Auflaufeinrichtung, die Übertragungseinrichtung sowie die Radbremsen.
    6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen – auch die Sattelkupplungen sowie die als Sattelkupplungen verwendeten Drehkräne - (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
    a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
    b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
    c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
    d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
    e) Langbäumen,
    f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
    7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
    8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
    8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
    8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
    9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
    9a. Umrißleuchten (§ 51b);
    10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
    11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
    12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
    12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
    13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
    14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
    15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
    16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
    16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d);
    17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
    17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
    18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 der StVZO, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
    19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
    20. Fahrtschreiber (§ 57a);
    21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
    22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
    23. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
    26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
    27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)  beachte aber hierzu die Ausnahme in der dritten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (3. StVR-AusnahmeVO).
    Alle übrigen Fahrzeugteile dürfen in beliebiger Bauart ausgeführt werden (OLG Hamm VBI 1966, 336).

    siehe: http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/fahrzeug…ge=1#anchor_1_4

    gruss andy
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    Mini, you only get what you make of it!!!
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    Erfahrung lässt sich nicht "downloaden"!!!!!!!
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    "Der Gebildete treibt die Genauigkeit nicht weiter, als es der Natur der Sache entspricht" Aristoteles

  • und selbst hierbei es noch Ausnahmen gibt wenn das Fahrzeug alt genug ist
    wie zB bis 1960 keine Prüfungen oder E-Nummern für Scheinwerfer


    dann sind die Teile halt nur für Bj 59/60 :rolleyes:


    Gruß Peter

    a fool with a tool is still a fool

    PS schraube und fahre seit 85 Minitechnik

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