Teilehändler darf nur genehmigte Produkte verkaufen
Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden. Auf ein entsprechendes Urteil vom September 2012 hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (OLG-Az.: I-4 W 72/12).
Im Streitfall hatte der Beklagte in seinem "kfzshop" auf der Online-Plattform Ebay zwar darauf hingewiesen, dass die angebotenen Scheinwerferlampen nicht für den Straßenverkehr zugelassen seien und nicht der StVZO entsprächen. Dies änderte laut Gericht aber nichts an der Tatsache, dass es sich um ein "unzulässiges Feilbieten nicht bauartgenehmigter Fahrzeugteile" handelte. Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot komme es nämlich ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an.
Wir doch immer irrer in Deutschland !