... so schnelll kann ´s gehn, wenn man der Ansicht des OLG Celle folgt.
Hier mal ein kleiner Auszug aus dem ADAJUR-Newsletter des ADACs:
"OLG CELLE vom 15.10.2009, 32 SS 113/09
Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 326 I Nr.4 a StGB durch
Schenkung eines fahrunfähigen Kfz an Privaten zum Ausschlachten
Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine
Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt den objektiven
Tatbestand des § 326 I Nr.4 a StGB. (Aus den Gründen: ...Gemäss
§ 4 Alfahrzeugeverordnung ist jeder, der sich eines Fahrzeuges ent-
ledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahme-
stelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten De-
montagebetrieb zu überlassen. Dieser Verpflichtung ist die Angeklag-
te nicht nachgekommen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der unbe-
kannt gebliebene Abnehmer einen solchen Betrieb führte. Durch die
Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer hat
die Angekl. das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschrie-
benen Abfallentsorgung entzogen und es "sonst beseitigt". Dadurch
entstand die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der
umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befan-
den...). "
Hat jemand von Euch schonmal daran gedacht, sich beim Verschenken eines alten Autos strafbar machen zu können...?
Gruß
Jan