Zusatzscheinwerfer Überstand Stoßstange erlaubt?

  • Hallo,

    Wisst ihr vielleicht wie da die Gesetzeslage ist, dürfen Zusatzscheinwerfer über die Stoßstangenvorderkante ragen?
    In meinem Fall für Österreich, aber Beleuchtung am Kfz ist meines wissens nach einer ECE geregelt und sollte auch gleich mit den Vorschriften in D sein.

    Z.B. die Siem Ciebie Oscar Nachbauten sind 12,5 cm tief, d.h. am Mini würden die ca. 6-7cm über die Stoßstange raus stehen bei 1cm Abstand zum Grill

  • Genau genommen dürfen Anbauteile nicht über das Fahrzeug hinaus stehen, also die Fahrzeuglänge in der seitlichen Projektion verändern.

    Damit gilt für die Fahrzeuglänge grundsätzlich die Fahrzeugmitte.

    Also gewinnt man paar cm, da Scheinwerfer ja nicht mittig angeordnet sein dürfen.

    Und dann gibt's ja im Zweifel noch unterschiedliche Stoßstangen :innocent:

    POWER!!!!!!!!!!!!
    Jeremy Clarkson

  • In Deutschland erlaubt, in §32 der STVZO steht, dass lichttechnische Einrichtungen bei Ermittlung der Fahrzeuglänge nicht zu berücksichtigen sind.

    Mein Alltagsmini hat vorne keine Stoßstange und die Zusatzscheinwerfer stehen komplett über. Es sollten aber keine scharfen Kanten vorhanden sein.

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  • Danke!

    Das mit den scharfen Kanten steht auch in dem Österreichischen KFG:

    Zitat

    II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger § 4. Allgemeines

    (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

    Das sieht sehr nach einer Ansichtssache des Kontrollierenden aus, im Zweifelsfall möchte man das nicht mit der Landesregierungsprüfstelle oder der Exekutive diskutieren müssen :soupson:

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