Ist solche Anordnung der Zusatzscheinwerfer in D zulassungsfähig?

  • ohne die Bilder zu sehen.... leider nein.

    laut StVZO ist nur das paarweise anbringen von Zusatzscheinwerfern zulässig. Maximal dürfen 6 Scheinwerfer verbaut sein, wobei dann maximal 4x Fern (inkl. der Serienscheinwerfer ;)
    und 2mal Nebel sein darf. Wenn gewünscht such ich den Paragraphen raus, geht aber auch über google... (und ich hab grad keinen Zugriff auf meine Daten)..


    ich hätt gern 1x fern und 1x Nebel....leider nicht möglich :(

  • Ja, leider nicht zulässig.

    Möglich wäre aber sicherlich ein abgedeckter und evtl. nicht angeschlossener Scheinwerfer.

    Die Montage von LED-Bars ist ja z.B. grundsätzlich erlaubt. Nur müssen sie abgedeckt sein.

    Warum aber ein gewisser Fahrzeughersteller aus dem Südwesten Deutschlands an seiner neuen E-Motorkutsche vorne ein quer über die Front durchgängiges Leuchtenband spazieren fahren darf, erschließt sich mir nicht. (Ebenso die Heckleuchten an diesen überteuerten Käfernachbauten aus Weissach)
    Beruht wohl eher auf einer großzügigen Auslegung geltender Vorschriften.

    POWER!!!!!!!!!!!!
    Jeremy Clarkson

  • Alles soweit richtig.
    Aber bis zu einem bestimmten Baujahr war ein einzelner Zusatzscheinwerfer in Deutschland mal zulässig und da müsste es auch eine Übergangsbestimmung geben.
    Google hilft bei solchen Themen allerdings nur bedingt weiter, da muss man schon etwas tiefer recherchieren.
    Die Frage ist dann nur, bis zu welchem Baujahr die Übergangsbestimmung gilt.
    Wahrscheinlich nur bis irgendwo Anfang der 1960er Jahre.
    Es gab jedenfalls in den 1950er Jahren PKWs auf dem deutschen Markt, die serienmäßig sowas hatten - z.B. hatten die von NSU in Neckarsulm gebauten Fiat 1100 "Neckar" teilweise einen mittig in den Kühlergrill integrierten Scheinwerfer.

    Oder ganz verwegen: man versucht, sich auf §52 (2) StVZO zu berufen, dort ist ein einzelner Suchscheinwerfer mit maximal 35W Leistungsaufnahme beschrieben.
    Wo und wie der anzubringen ist, dazu gibt es keine Vorschrift.
    Er darf lediglich nicht als Beleuchtung während der Fahrt verwendet werden.

    Schöne Grüße
    Dietrich

  • Zitat

    .Oder ganz verwegen: man versucht, sich auf §52 (2) StVZO zu berufen, dort ist ein einzelner Suchscheinwerfer mit maximal 35W Leistungsaufnahme beschrieben.
    Wo und wie der anzubringen ist, dazu gibt es keine Vorschrift.
    Er darf lediglich nicht als Beleuchtung während der Fahrt verwendet werden.

    Er darf auch nicht funktionieren, wenn das Auto läuft.
    Ich habe einen Suchscheinwerfer eingetragen.....

    man darf einen Mini nicht als Kiste bezeichnen

  • Er darf auch nicht funktionieren, wenn das Auto läuft.

    Das ist dann aber eine sehr restriktive Auslegung des Prüfers, die am eigentlichen Sinn eines Suchscheinwerfers vorbeigeht.
    Es gab ja z.B. bis in die 1960er/70er Jahre auch Suchscheinwerfer, die man mit einer Gummilippe von innen an derWindschutzscheibe befestigen konnte ("Helphos Autoauge").
    Sieht man teilweise auf Bildern von Rallye-Fahrzeugen aus der Zeit, die waren aber auch unter ganz normalen Autofahrern recht beliebt.
    Heute gern auch von Zubehör-Freaks aus der Käferszene präsentiert.
    Man konnte damit bei der Suche nach einer Adresse z.B. Hausnummern anleuchten.
    Da wäre niemand auf die Idee gekommen, immer extra den Motor auszuschalten.
    Ohne Zündung hätten die ohnehin keinen Saft gehabt, die bekamen ihren Strom von der Zigarettenanzünderbuchse.

    Schöne Grüße
    Dietrich

  • Zitat

    Es gab ja z.B. bis in die 1960er/70er Jahre auch Suchscheinwerfer, die man mit einer Gummilippe von innen an derWindschutzscheibe befestigen konnte ("Helphos Autoauge")....
    Ohne Zündung hätten die ohnehin keinen Saft gehabt, die bekamen ihren Strom von der Zigarettenanzünderbuchse.

    Womit es kein Fahrzeugbauteil ist. Es ist weder fest montiert noch ist es Bestandteil der Elektrik.
    Alles, was ohne Werkzeug entfernt werden kann, gehört nicht zum Auto. Trotzdem kann die Benutzung während der Fahrt verboten sein.
    Ähnlich wie z.B. Handyverbot.

    (Jetzt kommt beeeestimmt wieder ein gaaaanz findiger Geselle ums Eck mit irgendwelchem Firlefanz, der zum Auto gehört, aber ohne Werkzeug entfernt werden kann. Beispiel: Motorhaube Moke. Trotzdem ist die obige Grundaussage richtig.)

    POWER!!!!!!!!!!!!
    Jeremy Clarkson

  • Völlig richtig.
    Es ist aber ein erheblicher Unterschied, ob nur die Nutzung verboten oder der Betrieb während der Fahrt durch technische Restriktionen unmöglich sein muss.
    Letzteres geht meines Erachtens aus keiner Vorschrift konkret hervor.
    Wenn irgendein Prüfer so etwas aus Übereifer verlangen sollte, würde ich zum nächsten gehen...

    Das Beispiel mit dem nicht fest montierten Suchscheinwerfer sollte auch nur verdeutlichen, zu welchem Zweck die Dinger mal gedacht waren.
    Nämlich nicht während der Fahrt, aber wähend während des Betriebs des Fahrzeuges, also bei einem kurzen Halt und mit laufendem Motor, ein Ziel anzuleuchten.
    Ist heute alles hinfällig, braucht kein Mensch mehr.
    Aber so manches im Zulassungsrecht ist halt historisch begründet.

    Der §52 StVZO unterscheidet zwischen Suchscheinwerfer (Absatz 2) und Arbeitsscheinwerfer (Absatz 7).
    Zum Suchscheinwerfer heisst es: "Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein" Mehr steht da nicht!
    Und zum Arbeitsscheinwerfer:"Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden."

    Man kann da viel draus interpretieren.
    Aber die Auslegung, dass der Scheinwerfer bei laufendem Motor gar nicht einschaltbar sein darf, kann ich daraus beim besten Willen nicht ableiten.


    Schöne Grüße
    Dietrich

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