Bei einem Bekannten wurde gestern Abend eingebrochen. Glücklicherweise hat er eine Überwachungskamera, die ein Bild von einem der zwei Einbrecher machen konnte.
An die Aachener... Person identifizieren
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Woher wisst ihr das es zwei waren?!
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Insiderwissen:)
Keine Ahnung, ich wollte da nicht noch nachfragen.
Das "Fluchtauto" ist ein Audi mit Aachener Kennzeichen -
Ich leite es mal weiter an die MiniAix... .
P.S.: Coole Aktion die Überwachungskamera.
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Woher wisst ihr das es zwei waren?!
Na, einer musste doch die Kamera halten... -
Hoffentlich hat dein Bekannter das Vorhandensein einer Überwachungskamera kenntlich gemacht, sonst begeht er womöglich eine Ordnungswidrigkeit (§ 6b BDSG Abs.2) :D.
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In seinen eigenen 4 Wänden? hmmm
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Hätte Dein Bekannter das Geld für besseren Einbruchsschutz ausgegeben, wär das nicht passiert. Eine Kamera ist toll, aber davon kriegste auch nur ein Foto. Aber Ommas Schmuckschatulle is trotzdem weg.
Was ist denn überhaupt alles weg? -
Hoffentlich hat dein Bekannter das Vorhandensein einer Überwachungskamera kenntlich gemacht, sonst begeht er womöglich eine Ordnungswidrigkeit (§ 6b BDSG Abs.2) :D.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zweckeerforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.Ich glaub nicht, daß die Wohnung öffentlich zugänglich ist...
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Schon mal in der Kirche nachgefragt? Der sieht aus wie Jesus...
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Mich erinnert der an einen der beiden Gladbecker Geiselgangster von vor zig Jahren...
Kann man Fotos nicht automatisch mit Erkennungsfotos bei der Polizei abgleichen lassen?
Und... so öffentlich nach dem zu suchen birgt auch Gefahren - nicht das der Täter davon Wind bekommt und meint, er steigt noch mal ein, um sich das Foto im Original zurückzuholen??
Shorty
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Mich erinnert der an einen der beiden Gladbecker Geiselgangster von vor zig Jahren...
Und... so öffentlich nach dem zu suchen birgt auch Gefahren - nicht das der Täter davon Wind bekommt und meint, er steigt noch mal ein, um sich das Foto im Original zurückzuholen??
Na, so doof müssten die Täter erstmal sein. Am Zurückholen von Bildern, bzw. Daten, die auf verschlungenen Wegen ins Internet gelangt sind, sind schon ganz andere gescheitert.
Aber erhöhte Wachsamkeit ist sicher angebracht. Ich hatte zwei Mal das 'Vergnügen' mit Einbruch/ Diebstahl. Die Täter wurden zwar in beiden Fällen gefasst, die Beute war allerdings komplett weg und beide Täter waren keine Gelegenheitsdiebe, sondern Schwerstverbrecher. Einer hatte diverse Raubüberfälle mit Waffengewalt auf dem Kerbholz, der andere Brandstiftungen und Sexualstraftaten.
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