Anhänger mit Sonderkennzeichen?

  • Wie sieht das eigentlich aus, darf man einen Anhänger mit rotem 06er (Händler) Kennzeichen fahren? Darf man damit dann auch etwas befördern oder darf der nur leer bewegt werden?

    Wie sieht das mit Kurzzeitkennzeichen (04er) aus?

    dietmar

    Adding power makes you faster on the straights. Subtracting weight makes you faster everywhere. (Colin Chapman)

  • Aus meiner Erfahrung würde ich bei solchen Fragen direkt das zuständige Amt befragen und mir die Antwort " schriftlich " geben lassen .

    Selbst Infos aus dem Netz reichen nicht aus !

    Letzte Aktion konnte bei mir nur mit Anwalt gelöst werden .

  • wenn du die kurzzeitkennzeichen meinst mit gelben streifen, die darf man nur nutzen um das gefährt nach hause oder in die werkstatt zu bringen. jede anderer ausflug ist offiziell verboten...

  • Ich würde mal sagen nein .

    Das rote schild ist zur überführung,probefahrt und testfahrten .

    Darum eher nicht zum transport ;)

  • § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

    4 Gesetze verweisen aus 14 Artikeln auf § 16

    (1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

    (2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03" oder „04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

    (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

    (4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

    (5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

    (6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung

  • Definitiv NEIN!

    kostet 6 Punkte, bis zu 2000,- € Geldstrafe und die Rote Nummer ist auch weg. (gild für das Zugfahrzeug)

    Edith hat noch mal gelesen: an einen Anhänger darf man ein Rotes kennzeichen pappen. Ob man diesen dann auch beladen darf, weis ich nicht.

  • Probefahrt mit Belastung ? :rolleyes:;)

    Eben das ist der Grund der Fragestellung. Ein Anhänger unbeladen ist das eine, aber ich will ja auch wissen wie er sich beladen ziehen lässt, also würde ich das gerne ausprobieren.
    Problem dabei ist der Anhänger ist nicht angemeldet, daher ist das nur mit entsprechenden 04er oder 06er Kennzeichen möglich.

    @Jumbo: Das hätte ich auch gewusst, aber darum ging es ja nicht.

    Dietmar

    Adding power makes you faster on the straights. Subtracting weight makes you faster everywhere. (Colin Chapman)

  • Wenn es einmal auf die Autobahn ist und nächste wieder runter ist das sicher dem Rennleiter zu erklären. Wenn das einmal quer durch Deutschland ist, sicher nicht.

    Selbst erlebt habe ich:
    Zugfahrzeug mit roter Nummer, Anhänger normal angemeldet, darauf funktionstüchtiger Firmenwagen (musste ich beweisen). Ich selbst vormittags im Arbeitsanzug der entsprechenden Firma (die auch den Hauptabschleppdienst für die Polizei macht).
    Meine Erklärung der Polizei gegenüber war: Unter last hat das Zugfahrzeug Temperaturprobleme und das sei nur so auszuprobieren. Ich bin nur Azubi und tue wie man mir sagt.
    Hat ein wenig gedauert und einige Telefonate später konnte ich, nach Kontrolle des Verbandszeug und Warndreieck, des zulässigen GG und Zuglast, weiterfahren ohne Strafe. Scheinbar hab ich Glück gehabt.

    Wenn ich jetzt höre das das bis zu 2000€ und 6 Punkte hätte kosten können find ich das ziemlich happig.

    kristian cilas

  • also ohne Beladung ist es definitiv erlaubt aber das ist ja wohl schon klar...mit beladung normalerweise nicht aber frag doch einfach die Rennleitung wie es in deinem speziellen Fall ist... die wissen (vielleicht) Bescheid....und sicher dich ab ich hab auch schon erlebt was passiert wenn man nicht genau abklärt was erlaubt ist:rolleyes:
    Gruß Piet

    ..der immer schwarze Hände hat:D

  • wenn du die kurzzeitkennzeichen meinst mit gelben streifen, die darf man nur nutzen um das gefährt nach hause oder in die werkstatt zu bringen. jede anderer ausflug ist offiziell verboten...

    Falsch, die Kennzeichen sind auf 5 Tage begrenzt und damit kannst du fahren was du willst, auch gewerblich.

    Mathias

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