Strafbar: Das Verschenken von fahrunfähigen Fahrzeugen

  • :eek::eek:... so schnelll kann ´s gehn, wenn man der Ansicht des OLG Celle folgt. :eek::eek:

    Hier mal ein kleiner Auszug aus dem ADAJUR-Newsletter des ADACs:

    "OLG CELLE vom 15.10.2009, 32 SS 113/09
    Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 326 I Nr.4 a StGB durch
    Schenkung eines fahrunfähigen Kfz an Privaten zum Ausschlachten
    Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine
    Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt den objektiven
    Tatbestand des § 326 I Nr.4 a StGB. (Aus den Gründen: ...Gemäss
    § 4 Alfahrzeugeverordnung ist jeder, der sich eines Fahrzeuges ent-
    ledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahme-
    stelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten De-
    montagebetrieb zu überlassen. Dieser Verpflichtung ist die Angeklag-
    te nicht nachgekommen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der unbe-
    kannt gebliebene Abnehmer einen solchen Betrieb führte. Durch die
    Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer hat
    die Angekl. das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschrie-
    benen Abfallentsorgung entzogen und es "sonst beseitigt". Dadurch
    entstand die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der
    umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befan-
    den...).
    "

    Hat jemand von Euch schonmal daran gedacht, sich beim Verschenken eines alten Autos strafbar machen zu können...?

    Gruß

    Jan

  • Alles halb so wild. Bei der Angeklagten hat wohl mal jemand nachgefragt wo ihr Auto geblieben ist.
    Hätte sie einen Namen genannt oder einen Kaufvertrag vorgewiesen, hätte sie keine Probleme gehabt. So ist das Gericht jetzt davon ausgegangen, daß sie die Karre irgendwo im Wald verscharrt hat.

    91er Mayfair "Pozilei", 87er Ford F250, 2010er Ford Crown Vic L.A. Police, 2010er Chrysler 300C, Stockccar BMW E30, Stockcar Lada 2101

  • Ja aber selbst da ist der konkrete Fall wohl anders gelagert.
    Wenn der "beschenkte" das Fahrzeug in den Wald gestellt hat nachdem er es Ausgeschlachtet hat haftet der letzte bekannte halter.... es sei denn er kann beweisen, das Fahrzeug verkauft oder anderweitig einen Gefahrenübergang hergeleitet zu haben.
    Du kannst weiterhin ein Fahrzeug verschenken für nen Euro und nen Kaufvertrag. Als bastlerfahrzeug deklarieren und fertig....

  • Du kannst weiterhin ein Fahrzeug verschenken für nen Euro und nen Kaufvertrag. Als bastlerfahrzeug deklarieren und fertig....

    So macht man das ja auch im normalfall, damit nacher kein Ärger egal von welcher seite entstehen kann.

    Auf Erfahrung vertrauen

  • Alles halb so wild. Bei der Angeklagten hat wohl mal jemand nachgefragt wo ihr Auto geblieben ist.
    Hätte sie einen Namen genannt oder einen Kaufvertrag vorgewiesen, hätte sie keine Probleme gehabt.

    Leider kommt es darauf überhaupt nicht an. Auch das Vorlegen eines Kaufvertrages hätte in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt.

    So ist das Gericht jetzt davon ausgegangen, daß sie die Karre irgendwo im Wald verscharrt hat.[/QUOTE]

    Das ist es sicherlich nicht. Es darf nicht einfach so zu deinen Ungunsten von irgendwelchen nichtbelegten Tatsachen ausgehen.

    Immerhin ein Gutes:


    Für OLDTIMER gilt die Entscheidung nicht. Diese sind keine Abfälle, auch wenn nicht fahrbereit. :)

  • Leider kommt es darauf überhaupt nicht an. Auch das Vorlegen eines Kaufvertrages hätte in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt.

    Steht wo?
    Kaufvertrag ist keine Schenkung!!!

    Innouwe

    LOUD PIPES SAVE LIVES !!!

    ---> fehlende Leistung wird durch den WAHNSINN des Fahrers ergänzt !!!

  • Leider kommt es darauf überhaupt nicht an. Auch das Vorlegen eines Kaufvertrages hätte in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt.

    Das ist es sicherlich nicht. Es darf nicht einfach so zu deinen Ungunsten von irgendwelchen nichtbelegten Tatsachen ausgehen.

    Seh ich anders. Mit einem Kaufvertrag hätte sie das Auto einfach nur verkauft und der neue Besitzer müßte den Nachweis über den Verbleib erbringen.
    Und da sie sich offensichtlich weigerte den Käufer bzw. den Beschenkten zu nennen, ging das Gericht davon aus, daß das Auto nicht "fachmännisch" entsorgt wurde, wie es Vorschrift ist.

    PS: So zwei drei Autos sind auch schon bei uns der Flex zum Opfer gefallen und wurden im normalen Schrott entsorgt, bis auf Motoren und alles, was nicht Schrott ist. Unser Schrotthandel nimmt sogar Motoren, allerdings nur ohne Flüssigkeiten.

    91er Mayfair "Pozilei", 87er Ford F250, 2010er Ford Crown Vic L.A. Police, 2010er Chrysler 300C, Stockccar BMW E30, Stockcar Lada 2101

  • Darf man fragen wie denn in diesem Fall das Strafmaß ausfällt? Ich hätte da nämlich auch so 2-3 Fahrzeuge nach unbekannt verkauft und leider beim letzten Umzug die Kaufverträge verschlampt:p

  • das ist imho nur schlechte "Sekundärliteratur" zum ganzen Stück. Es ist unvollständig und verfälscht die Zusammenhänge und führt dann leider zu sowas...

    "Ich lese da etwas Anderes.

    "Zumindest hätte die Frau mit dem Abnehmer des Schrottautos einen Kaufvertrag über null Euro schließen müssen, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen."
    Heute 13:59"

    ...was leider einfach nicht richtig ist.

    In Bezug auf die Praxis dürfte es sich hier wohl eher um ein relativ "theoretisches Problem" handeln. Zweck dieses Threads war es auch nur hierauf mal aufmerksam zu machen...(es kommt ja wohl auch kein normal denkender Mensch darauf, sich strafbar machen zu können, indem er ein (Schrott-)Auto loswerden möchte. Ich jedenfalls nicht...).

  • Ein Hannoveraner Amtsrichter sah diesen Vorwurf nicht als so gravierend ab, wohl aber die Richter am OLG Celle, nachdem die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen war. Die OLG-Richter hoben das Urteil des Amtsrichters auf und begründeten ihre Entscheidung u.a. damit, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen sei als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Zumindest hätte die Frau mit dem Abnehmer des Schrottautos einen Kaufvertrag über null Euro schließen müssen, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen (OLG Celle, Az. 32 Ss 113/09).

    Da der letzte Satz zum Aktenzeichen des Richterspruchs dazugehört, hätte ein Kaufvertrag gereicht...ob richtig oder nicht..hier hat ein hohes Gericht entschieden.

    Also immer schön "Stift machen!!"

    Inno-Uwe
    ("Stift machen" bedeutet im Osnabrücker Raum: Verträge abschliessen!:rolleyes:)

    LOUD PIPES SAVE LIVES !!!

    ---> fehlende Leistung wird durch den WAHNSINN des Fahrers ergänzt !!!

  • das ist imho nur schlechte "Sekundärliteratur" zum ganzen Stück. Es ist unvollständig und verfälscht die Zusammenhänge

    was wird verfälscht?
    laut dem text da hat die frau ihr defektes altauto verschenkt, was grundsätzlich kein problem ist solange man nachweisen kann wers bekommen hat.
    dann ist ihr auto irgendwo in der botanik gefunden worden, was der polizei nach illegaler entsorgung aussah und entsprechende maßnahmen wurden eingeleitet. und der erste weg führt zum letzten registriertem besitzer (oh wunder)

    das sind fakten die in deinem zitiertem text nicht vorkommen, und so der anschein entsteht das man kein altes, defektes fahrzeug an privat abgeben dürfte. was absolut falsch ist.

    selbst ohne vertrag wäre nix los gewesen hätte sich der beschenkte seine teile ausgebaut und den rest entsorgen lassen.
    aber der hat sich wohl gedacht "mir doch egal, kann ja eh keiner zu mir zurückverfolgen"

    If you can't stand a joke, don't drive one

  • was wird verfälscht?
    laut dem text da hat die frau ihr defektes altauto verschenkt, was grundsätzlich kein problem ist solange man nachweisen kann wers bekommen hat.
    dann ist ihr auto irgendwo in der botanik gefunden worden, was der polizei nach illegaler entsorgung aussah und entsprechende maßnahmen wurden eingeleitet. und der erste weg führt zum letzten registriertem besitzer (oh wunder)

    das sind fakten die in deinem zitiertem text nicht vorkommen, und so der anschein entsteht das man kein altes, defektes fahrzeug an privat abgeben dürfte. was absolut falsch ist.

    selbst ohne vertrag wäre nix los gewesen hätte sich der beschenkte seine teile ausgebaut und den rest entsorgen lassen.
    aber der hat sich wohl gedacht "mir doch egal, kann ja eh keiner zu mir zurückverfolgen"

    @ KLAS:

    in dem von mir hier angesprochenen (und von dem gericht entschiedenen) fall geht es nur, um das verschenken (oder sonstige abgabe - egal mit oder ohne kaufvertrag) zum zwecke des ausschlachtens.

    nach ansicht des olg würde man sich gerade dann strafbar machen, wenn man nachweist das kfz zum verschrotten an eine privatperson übergeben zu haben.

    ein kaufvertrag könnte nur dann sinn machen, wenn man in diesem die verpflichtung des käufers aufnehmen würde, das fahrzeug wieder fahrbereit zu machen, ggf. auch das fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen. es würde dann wahrscheinlich auch ein schenkungsvertrag mit entsprechender auflage genügen. lediglich ein kaufvertrag per se (wie hier offenbar die weitverbeitete meinung ist) hilft nicht weiter.

    richtig ist, dass es wohl kein problem gewesen wäre, wenn der käufer das fahrzeug ordnungsgemäß entsorgt hätte. aber dann gäbe es das ganze problem ja auch nciht.

    problematisch an dem von dir verlinkten text ist, dass dieser das urteil des olg falsch interpretiert. der von dir verlinkte text macht vielmehr den eindruck, als wäre hier das urteil des olg zitiert worden.

    so ist auch bspw. innouwe "darauf hereingefallen":

    "Da der letzte Satz zum Aktenzeichen des Richterspruchs dazugehört, hätte ein Kaufvertrag gereicht...ob richtig oder nicht..hier hat ein hohes Gericht entschieden."

    und zog die falsche schlussfolgerung:

    "Also immer schön "Stift machen!!""


    sollte es jmd interessieren, so kann man auf der seite des olg celle den vollständigen text (und damit dann auch alle zusammenhänge ;) ) nachlesen.

    es handelte sich übrigens um einen AUDI 80...schade um das schöne auto...

  • dann muß man aber auch alles anführen ;)

    wie zb das der audi begutachtet wurde nach der sicherstellung und laut gutachter als wrack, und damit abfall, mit 20€ wert eingestuft wurde.
    weiterhin das wohl direkt "zum ausschlachten" angeboten wurde, das private ausschlachten ist nach §4 altfahrzeugverordnung (schon lange) verboten.
    es einen vertrag gab.
    usw.
    aber das kann sich der geneigte leser selber anlesen
    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.p…UCHEN&adm=&lid=
    auf volltext klicken

    wer also sein altauto hergeben will macht sich nicht automatisch strafbar

    If you can't stand a joke, don't drive one

  • wer also sein altauto hergeben will macht sich nicht automatisch strafbar

    natürlich nicht.. das wär ja noch schöner! was das sonst wohl für viele forumsmitglieder hier bedeuten könnte...

    hab den von mir zitierten text nur zufällig gelesen und war doch sehr erstaunt, wie weit reichende folgend es haben kann, ein auto zu verschenken... :eek:

    KLAS:
    noch kurz der vollständigkeit halber...
    entscheident ist nicht der (rest)wert. auch nicht, ob das fahrzeug begutachtet wurde. entscheident ist allein, dass die eigentümerin das fahrzeug loswerden wollte und "zum ausschlachten" angeboten hat, denn für sie war es "abfall" und hier gilt der sog. "subj. abfallbegriff"...

  • dann muß man aber auch alles anführen ;)

    wie zb das der audi begutachtet wurde nach der sicherstellung und laut gutachter als wrack, und damit abfall, mit 20€ wert eingestuft wurde.
    weiterhin das wohl direkt "zum ausschlachten" angeboten wurde, das private ausschlachten ist nach §4 altfahrzeugverordnung (schon lange) verboten.
    es einen vertrag gab.
    usw.
    wer also sein altauto hergeben will macht sich nicht automatisch strafbar


    Leider wohl doch.
    Nur mal die Tatbestände

    Zitat

    ...vom 12.09.2005 bis zum 20.02.2006 Halterin des Pkw Audi 80, dessen Erstzulassung am 04.04.1984 erfolgte. Sie hatte das Fahrzeug für 200 € gekauft und war damit gefahren, bis es am 20.02.2006 aufgrund eines Kupplungsschadens nicht mehr fahrfähig war. Sie konnte und wollte das Fahrzeug selbst nicht mehr benutzen und ließ es zum 20.02.2006 beim Landkreis H. vorläufig stilllegen. Die Angeklagte bot das Fahrzeug durch ein Inserat im „Heißen Draht“ zum Ausschlachten an. Auf ihre Anzeige meldete sich ein Interessent, der sich als A. A., wohnhaft W. Straße, H., vorstellte. Die Angeklagte hatte sich zwar noch einen gewissen Geldbetrag erhofft, überließ dem Interessenten das Fahrzeug dann aber unentgeltlich.
    In einem schriftlichen Übernahmevertrag vom 27.02.2006 ergänzte der Interessent seine Personalien. Die Angeklagte übergab ihm anschließend Schlüssel, Fahrzeugschein und Brief. Er holte das Fahrzeug am 28.02.2006 ab...

    Bis jetzt haben wir alle das schon so gemacht, oder? Vertrag, alles iO

    Zitat

    ...Am 08.03.2006 wurde der Wagen im G. G. Weg in H. ohne Kennzeichen aufgefunden und mit einem roten Aufkleber gemäß § 15 Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz (KrW /AbfG) versehen...
    ...Nachdem sich niemand um das Fahrzeug gekümmert hatte, wurde es am 11.04.2006 abgeschleppt.

    Normal.

    Zitat

    Das Fahrzeug wurde am 16.05.2006 begutachtet. Es wurde bei einer Laufleistung von 226.045 km mit einem Restwert von 20 € bewertet und als Wrack eingeordnet.

    Wenn es noch ein Auto gewesen wäre, würde es in die Behördenversteigerungen gehen.

    Man ermittelt den letzten Halter, was haste denn mit Deinem Auto gemacht? Einfach so an der Str stehen lassen...:headshk: Gibt ne Anzeige. Durchaus richtig.
    Das es überhaupt vors Gericht geht, ist schon verwunderlich... normalerweise legte man den Vertrag vor und gut isses gewesen. Das der neue Halter nicht zu ermitteln ist, ist erstmal nicht Sache des Verkäufers.
    Das Gericht urteilt auch so.

    Jetzt wird die Sache aberwitzig!

    Zitat

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 StGB, gerügt wird. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung aus, das Amtsgericht habe den Anwendungsbereich der sog. verlängerten Sorgfaltspflicht im Abfallrecht nach einem rechtsfehlerhaften Maßstab bestimmt...
    ...Die Angeklagte, die sich durch das Verschenken des Fahrzeugs die Mühe und die Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung habe ersparen wollen, habe das Wrack in Entledigungsabsicht einem Dritten überlassen, den sie nicht gekannt habe. A. A. sei nicht Inhaber eines zertifizierten Entsorgungsbetriebes gewesen. Der Angeklagten sei lediglich der von ihm genannte Name und die von ihm angegebene Anschrift bekannt gewesen. Dies reiche nicht aus, um dem strengen Sorgfaltsmaßstab des § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 StGB gerecht zu werden...
    ...Bei dem Pkw Audi 80 der Angeklagten handelte es sich zum Zeitpunkt der Übergabe am 28.02.2006 um Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB. Der strafrechtliche Abfallbegriff ist an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff angelehnt (vgl. hierzu BGH 2 StR 339/96 vom 06.06.1997) und umfasst gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 KrW/AbfG alle beweglichen Sachen, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff, gewillkürter Abfall) oder entledigen muss (objektiver Abfallbegriff, Zwangsabfall)...
    ...Die Angeklagte hat nach den Feststellungen das Fahrzeug unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren „sonst beseitigt“ im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB.

    Tom27992.jpg

  • Zitat

    Gemäß § 4 Altfahrzeugverordnung ist jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Dieser Verpflichtung ist die Angeklagte nicht nachgekommen...
    ... Es gibt keine Hinweise dafür, dass der unbekannt gebliebene Abnehmer einen solchen Betrieb führte. Durch die Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer hat die Angeklagte das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen und es „sonst beseitigt“...
    ... Denn das Fahrzeug war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Zeit der Übergabe zumindest gewillkürter Abfall, dessen sich die Angeklagte möglichst kostengünstig entledigen wollte. Bei dem Pkw Audi 80 handelte es sich um einen fast 22 Jahre alten Wagen, den die Angeklagte am 12.09.2005, also etwa fünf Monate vor der Übergabe an den Abnehmer, für nur 200 € erworben hatte. Nachdem das Fahrzeug am 20.02.2006 aufgrund eines Kupplungsschadens nicht mehr fahrtüchtig war, trat eine weitere Wertminderung ein. Weil es nicht mehr fahrtüchtig war, hatte die Angeklagte es vorläufig stilllegen lassen und zum Ausschlachten im „Heißen Draht“ angeboten. Demnach ging sie nicht von der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit aus...
    ... Zudem hat die Angeklagte dem Abnehmer das Fahrzeug unentgeltlich mitgegeben, und damit deutlich gemacht, dass das Fahrzeug für sie keinen relevanten Gebrauchswert mehr hatte. Die Tatsache, dass sie nicht nur den Fahrzeugschlüssel, sondern auch die Fahrzeugpapiere übergab, steht dieser Bewertung bereits deshalb nicht entgegen, weil die Übergabe der Papiere allein schon zum Eigentumsübergang erforderlich war.

    Kupplungsschaden wird als Schrott deklariert?

    Der "relevante Gebrauchswert" ist rein subjektiv (warum wurde noch die Abwrackprämie auf 2500 € festgesetzt?).
    Was das für uns bedeutet, dürfte jedem klar sein.
    Die Oldtimerklausel trifft auch nur auf Oldtimer. Da gab es hier mal was zu der Definition.

    Zusammenfassung:
    Mini nicht fahrbereit und/oder ohne TÜV ist Abfall.
    Zum Schrott mit der Karre!

    Wenn ich also ein böser Mensch bin, kaufe ich ein Auto, schlachte aus, was ich brauche und lass den Rest stehen.

    Wenn das nun noch einer ist, der selber schraubt oder ne Werkstatt hat, gute Nacht.

    Zitat

    Soweit eine fahrlässige Begehensweise in Betracht kommt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dafür der Sorgfaltsmaßstab eines „umweltbewussten Rechtsgenossen“ gilt und für die Voraussehbarkeit der Erfolgsverursachung die persönlichen Verhältnisse des Täters, insbesondere seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Lebenserfahrung sowie die situationsbedingten Umstände der Tat zu berücksichtigen sind (MüKoAlt, StGB, Rn. 41 und 52 zu § 324 StGB). Hier könnten das Lebensalter der Angeklagten zur Zeit der Übergabe des Fahrzeugs und die Tatsache, dass sie unter Betreuung steht, von Bedeutung sein.

    Und wir sollen uns auch davon überzeugen, das der Käufer das auch kann.
    Ist ja auch Gang & Gäbe, nen alten Mini in zahlung zu nehmen (bis jetzt jedenfalls).

    Zitat

    Nach der sog. Falisanentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 84 ff.) müsse sich der Abfallbesitzer, der einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftrage, vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich imstande und rechtlich befugt sei. Anderenfalls verletze der Abfallbesitzer seine Sorgfaltspflicht und handele fahrlässig.

    Demnach hat man keine Möglichkeit mehr, ein altes Auto zu verkaufen.
    Da beim Verkäufer anzusetzen ist genial.

    Ich sollte mal über auswandern nachdenken...

    Tom27992.jpg

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