War denn das Schreiben von der Rechtsabteilung?
Also irgend etwas verwirrendes wie das folgende Urteil wird wohl dabei rauskommen:
Die drohende Verwendung ihres Namens im Internet verletzt schutzwürdige Interessen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Maßgabe, daß eine Firma als Name in dem Falle, in dem der Name keinen Hinweis auf eine natürliche Person enthält, also eine Kunstschöpfung ist, nur soweit geschützt ist, als sich seine Verwendung auf das geschäftliche Interesse des Namensträgers auswirkt. Dieses in § 12 UWG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG vorliegt, da der namensrechtliche Schutz des § 12 BGB insofern weiter reicht als der markenrechtliche aus § 15 MarkenG (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1994, § 16 Rdnr. 64, zur identischen Frage des Verhältnisses von § 16 UWG und § 12 BGB). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 MarkenG ist bereits unter B II 3 festgestellt worden: Die betroffenen Verkehrskreise, die Nutzer des Internets, werden den Gebrauch des Namens "(...)" regelmäßig als Hinweis auf die namenstragende Klägerin auffassen. Es gilt insofern nichts anderes als bereits zur Verwechslungsgefahr im Rahmen des Tatbestands des § 15 MarkenG ausgeführt, gleiches gilt für die Frage der auch in § 12 BGB vorausgesetzten Branchen- bzw. Warennähe sowie der Befugnis des Beklagten zur Namensführung.
Gruß Matz