Per Anhalter durchs Miniforum... (Infosammlung)

  • Keine Panik!

    Moin,
    ich dachte eben, dass es Sinn machen würde, alles Nützliche über den Mini in einen Fred zu packen. Ich denke da an Fragen, die immer wieder kommen, z.B. H-Kennzeichen, Import aus Italien und England, Fahrgestellnummern, MK2 oder doch nicht?, eine Liste der offiziellen Sondermodelle, die Kaufberatung, die Händlerliste usw.
    Also eine Sammlung nützlicher Texte, die direkt hier rein kopiert werden und Listen z.B. per Link.
    Ich fang dann gleich mal an...

    achja:
    das erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ich freue mich über Ergänzungen und Korrekturen... :) bitte gebt aber (wenn möglich) immer eine Quelle an.

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  • TÜV Süddeutschland

    Anforderungskatalog
    für die Begutachtung
    von Oldtimern


    Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV Service-Center. Ihr nächstgelegenes Service-Center finden Sie unter
    http://www.tuev-sued.de/

    Anforderungskatalog

    für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZO

    Präambel

    Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten bei der Beurteilung der Fahrzeuge auf. Gerade der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“, der in der Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeugen (VkBl 1997, S. 515) genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zulassung als Oldtimer gilt, wirft Probleme bei der Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 21c StVZO auf.

    Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden soll.

    Dieser Anforderungskatalog wurde vom TÜV Süddeutschland in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V. (DEUVET) erarbeitet und bundesweit mit den Technischen Prüfstellen abgestimmt.

    Grundlage ist die Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeugen, die im Verkehrsblatt 1997, S. 515 bekanntgemacht wurde.

    Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gem. § 21c StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen zu definieren, um einheitliche Beurteilungskriterien zu schaffen.

    Inhalt

    Allgemeine Voraussetzungen

    Anforderungskatalog

    Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von Abweichungen

    Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 21c StVZO:

    Grundsätzliches zum Geltungsbereich der Richtlinie für Oldtimerfahrzeuge:

    Nur Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, können als Oldtimer positiv begutachtet werden und die Schlüsselnummer „98“ erhalten. Die Nachweispflicht liegt beim Fahrzeughalter. Bei der Festlegung des Fahrzeugalters legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum der Erstzulassung zugrunde, sondern nehmen lediglich Bezug auf das Jahr der Erstzulassung. Z.B. wird am 15. Januar 1999 ein VW Käfer mit einer EZ vom 28. November 1969 anerkannt. Da die Vorgehensweise diesbezüglich unterschiedlich ist, wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit der zuständigen Verwaltungsbehörde im Einzelfall Kontakt aufzunehmen.

    Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eine Begutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.

    Die Originalität (siehe „Anforderungskatalog“) muß gegeben sein. Bei einigen Merkmalen kann im Einzelfall davon abgewichen werden (Absprache mit dem zuständigen Oldtimer-Fachmann).

    Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte „Hot-Rod“-Fahrzeuge werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im Anforderungskatalog ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge und deren Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.

    Das vorgestellte Fahrzeug muß in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als Voraus-setzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus den ein-schlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.

    Diese Bewertungsstufen sind wie folgt definiert:


    Bewertungsstufe Definition


    1 Makelloser Zustand:
    Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeuge der absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto) oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser). Sehr selten!

    2 Guter Zustand:
    Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt).

    3 Gebrauchter Zustand:
    Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.

    4 Verbrauchter Zustand:
    Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis mittlere Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt. Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).

    5 Restaurationsbedürftiger Zustand:
    Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt. Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile. Keine Wracks oder Ersatzteilträger.

    Grundsätzlich kann ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis als Oldtimer erst nach positivem Abschluß der Untersuchung im Umfang einer HU gem. § 29 StVZO erhalten.

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  • Anforderungskatalog:


    Kapitel 0: IDENTITÄT

    Die originale FIN muß vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN aufweisen, müssen mit einer TP-Nummer versehen sein. Vom Kunden ausgedachte Nummern sind nicht eintragungsfähig.
    Bis 01.10.1969 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf einem separaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. Dies ist nicht zu beanstanden.
    Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.
    Es ist ein Typschild in deutscher oder EG-Ausführung erforderlich. Das originale Schild darf natürlich montiert bleiben.
    Die Motor-Nummer bzw. der Motortyp muß nachvollziehbar sein (durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gußnummern oder durch genaue Kenntnis der optischen Erscheinung, auch der Nebenaggregate etc.).
    Alle Nachweise sind im Zweifelsfall vom Halter zu erbringen.


    Kapitel I: KAROSSERIE/ ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILD

    Lack
    Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein pinkfarbener Citroën 11CV kann akzeptiert werden.
    Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-Lacke und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch nur dann anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.
    Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen sind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit“ oder ihnen nachempfundene Aufschriften etc. (z.B. Historische Coca-Cola-Werbung).
    Der Lack muß sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina und kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die Zustandsnote „DREI“ ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das Fahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.
    Eine „Rostlaube“ kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die Zuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete Türen, Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer Betriebserlaubnis als Oldtimer.

    Blech
    Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung als Oldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des Herstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare Karosserie-Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio oder Borgward Isabella Coupé in Cabrio: möglich, jedoch Mercedes 114 Coupé in Cabrio nicht möglich).
    Bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen (meist Vorkriegsfahrzeuge) ist Tausch mit zeittypischer (identischer) Karosse (z.B. Umbau Rolls Royce Leichenwagen in Open Tourer) möglich, auch wenn sie in jüngerer Zeit hergestellt wurde.
    GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihr Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten/zu ersetzenden Teile nicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK oder mehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch nicht akzeptiert.

    Erscheinungsbild
    Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine größeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unter dem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zu beurteilen.
    Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein.
    Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.

    Umbau auf anderen Typ oder andere Ausstattung:
    Beispiele: Ein Umbau vom MG B „Gummiboot“ auf „Chrommodell“ ist möglich, da beide
    Fahrzeuge aus gleicher Typenreihe hervorgegangen sind.
    Jedoch ist ein Umbau der Heckpartie eines Mercedes 220 SEb auf 230 SL
    generell nicht möglich, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als
    20 Jahren.


    Kapitel II: RAHMEN UND FAHRWERK

    An Rahmen und Fahrwerk sind folgende Anforderungen zu stellen:

    Rahmen
    Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas.
    Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinander geschweißten Bleche (Patchwork).
    Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige Eindellungen, z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind im Einzelfall zu beurteilen).
    Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.

    Fahrwerk
    Das Orignalfahrwerk ist gefordert.
    Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehör angeboten).
    Keine Verstell-Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse).
    Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.


    Kapitel III: MOTOR UND ANTRIEB

    Motor
    Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps anerkannt werden.
    Beispiele: - Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren
    - Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL, nicht aber der Doppelnockenwellen-
    motor der späteren Modelle
    - Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen
    Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala),
    nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID
    (cubic inch displacement: amerikanische Einheit für Hubraum).
    - Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte Motorenbe-
    stückung zu achten. Der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.

    Ausnahmen:
    - Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muß dieser
    Motor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).
    - Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muß es sich
    bei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der bereits
    vor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muß.
    - Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicher Hersteller)
    neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung positiv zu
    begutachten.
    z.B.: - Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor vom 123er mit gleicher Leistung
    - Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 oder min-
    destens 20 Jahre alt (2,0-Liter V6 mit gleicher Leistung und gleichem Basis-
    Motor-Typ)
    - In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden.
    Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genannten Motoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich. Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teile bereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden.
    Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn:
    - es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt, oder
    - ein zeitgenössischer Umbau vorliegt. Es ist ein Nachweis über den zeitgenössi-
    schen Umbau zu führen (im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Oldtimer-
    Spezialisten, z.B. bei englischen oder US-Fahrzeugen).
    Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführten abgasrelevanten Bauteile akzeptiert.

    Getriebe
    Eine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann möglich, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps Automatik-Getriebe vom Fahrzeughersteller angeboten wurden.
    Ansonsten gelten sinngemäß die Aussagen zur Rubrik „Motor“.

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  • Kapitel IV: BREMSEN, LENKUNG, REIFEN/RÄDER, AUSPUFFANLAGE

    Bremsen
    Siehe Motor.
    Es gibt jedoch für einige Vorkriegsfahrzeuge schon seit sehr langer Zeit Umbausätze von Seilzug- auf Hydraulikbremsen (BMW Dixi oder Ford A). Diese sind akzeptabel.
    Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert werden.
    Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu begutachten, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung serienmäßig war (z.B.: Mercedes 300 SL W198, Jaguar XK).
    Dies ist z.B. nicht möglich bei einem Ford Thunderbird, Bj. 57, mit Scheibenbremse vom Modell 70, da es sich dabei um zwei vollständig unterschiedliche Fahrzeuge (Fahrzeug-Konzept) handelt.
    Eine Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt.
    In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

    Lenkung
    Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel.
    Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um einen originalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu akzeptieren, die keine Originalmaße aufweisen (Moto-Lita Holzlenkräder sind z.B. grundsätzlich nicht zulässig !).
    Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diese wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen (Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). In beiden Fällen muß das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.
    Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante gegeben hat. Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus einem anderen Modell vom gleichen Hersteller (z.B.: Jaguar XK mit Servoaggregat vom XJ) nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem. StVZO ist. Die Ausführung des Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen- oder Kugelumlauflenkgetriebe) ist dann jedoch beizubehalten.

    Reifen/Räder

    Folgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen:

    Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht.
    Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und mögliche Umrüstungen
    (Liste A aus altem § 36 StVZO beachten, z.B. grüne TÜVIS).
    Werksfreigegebene Umrüstungen
    Reifengröße max. 2 „Nummern“ breiter als am Original.
    Beispiel: MG-B
    Grundausstattung: 165SR14
    mögliche Umrüstung: 185/70SR14 (Felgenbreite beachten!).
    Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt der Oldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.
    Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich.
    Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehen oder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten aufgelistet (also keine „Hot-Rod-Fahrzeuge“).
    Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.

    Auspuffanlage
    Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl) können positiv begutachtet werden.
    Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht, akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- und Leistungsverhaltens ergibt.
    Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit gem. StVZO muß gewahrt bleiben.
    Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.


    Kapitel V: AUSSTATTUNG, ELEKTRIK/BELEUCHTUNG, ZUBEHÖR

    Ausstattung
    Es wird weitgehende Originalität verlangt.
    Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nicht zulässig.
    Beispiel: VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.
    Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp, können sie akzeptiert werden (siehe auch Kapitel I, Umbauten und Kapitel III, Motor).
    Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zu begutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung darstellen und demnach zulässig sind.
    Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe ist möglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren Modellen des gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbau anderer Sitze aus anderen Modellen (z.B. Mercedes-Sitze in VW-Bus o.ä.) ist jedoch nicht zu akzeptieren.
    Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis).
    Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um zeitgenössisches Zubehör handelt (mit Nachweis).
    Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muß im Einzelfall sachverständig beurteilt werden.
    Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht abgelehnt werden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne Varianten.
    In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

    Elektrik und Beleuchtung
    Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden.
    Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen Versorgung von 6V auf 12V sind grundsätzlich möglich.
    Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann nicht positiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich um zeitgenössisches Zubehör.
    Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich.
    Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist, muß anerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B. Manta-Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.

    Zeitgenössisches Zubehör
    Die Vorschriftsmäßigkeit muß gewährleistet sein (Beispiele: „Sonnenblendschute“, „Brooklands-Rennscheiben“).
    Zur Beurteilung ist ggf. ein Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.


    Kapitel VI: BESONDERHEITEN NUTZFAHRZEUGE

    Aufbau
    Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich.
    Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel.
    Umbau von Lkw geschl.Kasten in Wohnmobil ist nicht zulässig, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren.
    Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie (z.B. Lkw in Pkw, Lkw in selbstfahrende Arbeitsmaschine, etc.) können nicht positiv begutachtet werden. Bei Feuerwehrfahrzeugen muß jedoch eine StVZO-konforme Lösung gesucht werden, da die Zulassung derartiger Fahrzeuge auf Privatpersonen zwangsläufig mit Umbaumaßnahmen (z.B. Kennleuchten für blaues Blinklicht) einhergehen. Der Umbau in ein Wohnmobil ist jedoch auch in diesem Fall nicht möglich.


    Kapitel VII: BESONDERHEITEN KRAFTRÄDER

    Tank
    Der Originaltank muß installiert sein.
    Abweichender Tank, z.B. von Nachfolgemodell, kann im Einzelfall akzeptiert werden. In Zweifelsfällen sollte zur Beurteilung Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.
    Ein Zubehörtank kann nur dann positiv begutachtet werden, wenn es sich nachweislich um zeitgenössisches Zubehör handelt.
    Eigenbauten mit abweichender Optik sind nicht möglich.
    Nachbauten von Originaltanks und zeitgenössischen Zubehör-Tanks sind zulässig.

    Auspuffanlage
    Es können nur Originalanlagen oder originalgetreue Nachbauten positiv begutachtet werden.
    Bei Vorkriegsfahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, jedoch darf das originale Erscheinungsbild nur minimal verändert werden.
    Typgeprüfte Zubehör-Anlagen (z.B. „4 in 1“ bei Serie „4 in 2“) dürfen montiert werden.

    Sitzbank oder Sitz
    Es wird die Ausrüstung mit einem Originalsitz oder einer Originalsitzbank (auch originalgetreue Nachbauten) gefordert.
    Desweiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken von Nachfolgemodellen desselben Herstellers (auch deren originalgetreue Nachbauten) möglich.
    Andere Sitze oder Sitzbänke können auch dann akzeptiert werden, wenn sie sich optisch nahe am Original darstellen.
    Entscheidungsmatrix
    zur Beurteilung von Abweichungen gegenüber dem
    Original-Zustand




    Quelle: http://www.tuev.de/
    bzw.: https://www.mini-forum.de/showthread.php…ght=h-zulassung

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  • Also...
    Beispiel für eine Fahrgestellnummer:

    K - A2S7L - ... (Seriennummer)

    K = Morris Cooper
    C = Austin Cooper
    A = Austin
    M = Morris
    R = Riley
    W = Wolseley

    A = A-Maschine

    2 = 2 Türen

    S = Saloon
    U = Pickup
    V = Van
    W = Dual purpose (Traveller, Countryman)
    MAB = Moke (Morris)
    AAB = Moke (Austin)

    7 = 7. Serie (nicht MK7!) (oder doch? - geht ja eigentlich nicht, aber was bedeutet das sonst?)

    L = Linkslenkung
    R = Rechtslenkung (?) (oder wurde das dann weggelassen?)

    ... = Seriennummer

    Später (wann ist später?) wurden XA-Nummern eingeführt.

    K - A2S7L - ... (Seriennummer) ist also ein Morris Cooper mit A-Maschine, 2 Türen, er ist ein Saloon aus der 7. Serie mit Linkslenkung.

    Quelle:
    Das neue große Minibuch von Jörg Hajt, erschienen im Heel-Verlag

    Diese Liste ist (warscheinlich) nicht auf Lizenzbauten übertragbar.
    Ergänzung: Belgische Minis haben am Ende der Nummer noch ein "B" stehen.

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  • 85 = 848ccm
    99 = 998ccm oder 9F = alle Ausführungen
    12 = 1275ccm
    H = Quereinbau alte Ausführung


    Quelle: Das große Mini-Buch von Johannes Hübner, erschienen im Heel-Verlag

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  • stimmt, als das Buch rauskam, wurden die Minis ja noch gebaut... :rolleyes:

    aber in diesem hier sollten zumindest die Gesamtstückzahlen drin sein...
    isse aber nicht.... (Schlamperladen)

    *mal.eben.nachschalg*
    Mini 1275 GT .......... von ´69 - ´80 ..................... 117.949
    Morris Cooper ......... von ´61 - ´69 ...................... 57.940
    Austin Cooper ......... von ´61 - ´69 >..................... 41.341
    Morris Cooper S ....... von ´63 - ´69 ....................... 15.500
    Austin Cooper S ........von ´63 - ´69 ....................... 10.618
    Cooper S Mark II ....... von ´70 - ´71 ...................... 19.511
    (Quelle: das neue grosse Mini-Buch)

    Alle Mini mit 850er und 1000er Motor ....... von ´59 - ´83 ......... 3.240.501
    (ohne die Cooper und Cooper S)
    Mini Moke GB ...................................... von ´64 - ´68 ......... 14.518
    Mini Moke Australien & Portugal ............. von ´64 - ´68 ......... 22.507
    Riley Elf ........................................... von ´61 - ´69 ...........30.912
    Woseley Hornet ....................................von ´61 - ´69 ..........28.455
    Clubman Saloon ....................................von ´69 - ´80 .........331.675
    Clubman Estate ....................................von ´69 - ´80 .........176.688
    Innocenti ............................................von ´65 - ´76 .........n.B.
    Mini Special .........................................von ´79 - ´80 .........n.B.
    (Quelle: das grosse Mini-Buch)

    Alle Minis von ´83 - ´00 ????


    Gesamtstückzahl der oben erwähnten Minis >>>> 4.108.115


    em. Pressemitteilung vom 5. Okt.00 dpa:

    ist der letzte MINI mit der Nr. 5 387 862 am 04.10.2000 vom Band gelaufen, vermutlich weiß das aber keiner so genau.

    Zitat von MC1273i

    Was immer noch nicht geklärt ist, wäre die Frage, ob sich das nur auf die Minis aus Longbridge (verbessert mich falls sie woanders gebaut wurden) bezieht oder ob Innos, Authis usw. auch mit drin sind.
    Da sich das ganze aber auf die Seriennnummer bezieht, wäre es wahrscheinlich, dass es 5 387 862+ sind, weil sich die Lizenzhersteller nen Dreck um die Nummern geschert haben bzw. selbst bei 1 angefangen haben.

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  • Zitat von Mini35
    • MK I >>> 1959 - 67
    • MK II >>> 1967 - 69
    • MK III >>> 1969 - 76
    • MK IV >>> 1976 - 08/84 (der letze 10")
    • MK V >>> 08/1984 - 92 (ab jetzt 12", Start Somo Mini 25)
    • MK VI >>> 1992 - 10/96 (SPi = TBi)
    • MK VII >>> 10/1996 - 04.10.00 (MPi = XN)


    mehr gibts hier >>>

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  • Handtücher? Kann man sicher im Raumschiff klauen... oder kämm deine Hochlandrinder mal wieder aus und web dir selbst eins... ;)

    Hier gibts viel wissenswertes über Öl

    Benzinfrage:

    also:

    wo er recht hat, hat er recht.... :)

    nochmal zum mitschreiben:
    Normalbenzin - 91 Oktan <<< für den Mini nicht geeignet!

    Superbenzin - 95 Oktan <<< für alle Einspritzer und 1000er Vergaser (vor 1989 mit Bleiersatz od. Umrüsten auf Bleifrei, lohnt sich aber imho nicht, Bleiersatz ist billig.)

    Super Plus Benzin - 98 Oktan & V-Power - 100 Oktan <<< für alle 91er Vergaser und alle aus den 70ern und früher (vor '89 Bleiersatz!).
    Damals war der Sprit durch Zusätze hochoktaniger als heute, ein als "Super" bezeichneter Kraftstoff hatte zu der Zeit gerne mal 100 Oktan. Mein 850er Inno dieselt mit Super (98 Oktan) nach und das kann ein Warnhinweis auf das gefürchtete "Klingeln" sein.


    @alter mann: hast recht ;)
    ich werde Andi (oder sonstwen) fragen, ob er es umbauen kann.... :)

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  • hier mal ein Link zur Steuertabelle...

    und hier eine Liste der gänigeren Minis und deren Steuern...



    91er Vergaser-Cooper mit 1300ccm und U-Kat >>> 330 €
    91er Vergaser-Cooper mit 1300ccm und nachgerüstetem
    G-Kat (nicht mehr erhältlich) >>> 170 €
    MPI von ende '96 bis 2000 mit G-Kat und 1300ccm >>> 95 €
    SPI von '92 bis '96 mit G-Kat und 63PS >>> 140 €
    SPI von '92 bis '96 mit G-Kat und 51PS >>> 118 €
    1300er Vergaser ohne Kat >>> 330
    1100er Vergaser >>> 279 €
    1000er Vergaser >>> 253 €
    850er Vergaser >>> 229 €
    H-Kennzeichen Hubraumunabhängig >>> 191€

    Ich habe diese Liste aus allen möglichen Freds zusammengekruschtelt, wenn ihr was anderes löhnt bitte melden. Dieses Jahr ändert sich da auch wieder was...

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  • erm...ganz doofe frage: fahrgestellnummer ist das was sich im fahrzeugschein "fahrzeug-Identifikationsnummer" nennt oder?

    wenn das so ist... was bedeutet dann SAXXNNAZRWD000000 0 (die nullen stehen symbolisch für die nehm ich mal an seriennummer hinten dran)?

    kann mir da einer helfen? ich weiss nämlich selber nicht so ganz genau was mein mini nun wirklich ist...

    Freedom is the answer to a question you don't have to ask.

  • hi ellen, nach endlosem googeln (ich frag ja nicht nur doof sondern versuch mich auch selber schlauer zu machen) bin ich jetzt über amerikanische britische und französische foren zu einer recht ausführlichen seite und zu folgendem ergebnis gekommen

    SAXXNNAZRWD000000 0

    SAX = MG-Rover
    XN = Mini 1300
    N = Sport, Cooper, Cabriolet
    A = 2-door saloon/sedan.
    Z = 1300 MPi (high compression ratio, 10.1:1)
    R = LHD, Manual, 2.76
    W = ???
    D = Longbridge

    ich werd bloß aus "LHD" und "2.76" nicht schlau und das "W" hab ich net rausgekriegt...aber es wird schon...

    Ellen was meintest du mit schlüsselnummer???

    wenns sonst noch so interessiert:
    link dazu

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  • datt ist kein Problem mehr... :)
    LHD = Left Hand Drive
    2.76 dürfte die Getriebeübersetzung sein
    und das W könnte eventuell die Farbe angeben... edit: oder auf eine weitere Special Edition hindeuten....

    Schlüsselnummer hab ich nicht geschrieben, sondern nur Schlüssel. Mit "Schlüssel" meinte ich eben jene Tabelle, in der die Fahrgestellnummer aufgeschlüsselt wird... ;)

    lg,
    Ellen :)

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  • @volker:
    immer her damit :cool:

    >>>hier<<< kann man einen (meinen) Getriebeschaden und die Folgen in ihrer ganzen Pracht ausgiebigst bewundern.

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