H-Kennzeichen / 07er- und Oldtimerzulassung

  • Zitat

    Die H- Kennzeichen Diskussion gefällt mir.

    Mir auch, ich hoffe es ist nicht iroscnisch gemeint... :)

    @ Mods: Sollten wir einen neuen Thread dazu eröffnen?

    @ Stefan: Ist mir natürlich klar, dass mir das H-Kennz an sich keine (zumindest finanziellen) Vorteile bringt. Aber manchmal bildet man sich etwas ein, weil mann es einfach haben will! Das ist nicht immer logisch... ;)
    Aber ich finde, es hat was! :)

    Grüße

    Christoph

  • da muss ich jetzt aber nochmal nachfragen, ist es nicht so daß das H kennzeichen pauschal versteuert wird - so wie das rote und damit doch günstiger?

    _dirk35

  • Ja, wird pauschal versteuert, was aber bei 1000ccm nicht sehr ins Gewicht fällt (noch nicht, aber evtl ab 01.01.2005 wenn der Steuersatz für schadstoffarme PKW ohne Kat von bisher 21,07€ auf 25,36€ je angefangene 100ccm angehoben wird), noch dazu wenn der Mini nur im Sommer bewegt wird.
    Aber wie gesagt, das ist für mich nicht das ausschlaggebende.

    Gruß

    Christoph

  • also ich werde weder meinem Estate (wenn er in 4 Jahren so weit ist) noch meinem 1275GT (der könnte es schon jetzt kriegen) ein H-Kennzeichen antun.
    Allein der Gedanke, dass ich dann neue Nummernschilder brauche, so mit D auf blaum Grund und dann noch hinten ein "H" dran...... Graus!!!!

    Gruss Stefan

  • Ich kann zwar jetzt nix konstruktives beisteuern, aber wenn ich in der Situation wäre, ich würde mir auf jeden Fall das H-Kennzeichen holen. Okay, ich hab aber auch das Argument von Stefan nicht, da jedes Auto dass ich mal anmelde, schon ein blaues Kennzeichen kriegt, außer ich kaufe eines in Neumarkt dass noch ein altes hat und das wird wohl recht schwer.

    Ansonsten würde ich sogar die paar Euros mehr ausgeben. Das H hat was ;)

    Steht das H für Historisch oder für Hingucker?

    "Saying that Java is nice because it works on every OS is like saying that anal sex is nice because it works on every gender."

    Wer ficken will muss freundlich sein!

  • Wie original muß denn Eurer Meinung nach so ein Fahrzeug sein ?

    Ich habe einen türkisen Käfer Cabrio mit türkisen Sitzbezügen mit H- Kennzeichen gesehen.

    Das geht mir auch zu weit.

    Eine 4 Kolben Bremsanlage an einem alten Mini stört doch nur Erbsenzähler.

    Dann müßte ich auch alte Reifen fahren.

    (Bitte mich nicht steinigen, soll nur ein Diskussionsansatz sein)

    man darf einen Mini nicht als Kiste bezeichnen

  • Ich persönlich vertrete die Meinung "So original wie möglich, so modernisiert wie nötig". Die türkise Farbe und das türkise Innenleben finde ich nicht "so original wie möglich", weil es meines Erachtens keine zeitgemäße Farbe ist/war oder gab es früher Käfer in solch grellen Farben? Ich habe noch keinen gesehen.

    Die Sitzbezüge, hm, können auch einfach Schonbezüge sein, und die würde ich auch drauf machen bzw. haben wir bei unserem Käfer auch drauf. Ist halt nur Zweckgebunden und vertretbar.

    Wir haben bei unserem Käfer damals einige Abzüge bekommen weil es keine original Farbe ist, wir haben statt einem original Rot das Piaggio-Rot-metallic. Sieht sehr gut aus wie ich finde und meiner Meinung nach als original vertretbar.

    Türkis, um den Bogen zurück zu kriegen, finde ich einfach zu grell und nicht Oldtimergemäß. Meine Meinung!

    Ich kann aber Audax verstehen wenn er mehr Sicherheit für seinen Inno will, also vertretbar, aber andererseits denke ich, "dann fahr mit dem Inno wenn du cruisen und nicht rasen willst" dann sollte auch ne Trommelbremse genügen!

    "Saying that Java is nice because it works on every OS is like saying that anal sex is nice because it works on every gender."

    Wer ficken will muss freundlich sein!

  • in meiner nachbarschaft fährt auch ein e-type als (obergeiler) brutalumbau mit h-zulassung herum - es liegt wirklich viel im subjektiven ermessen des prüfers...!

    Fips auf der Pirsch! 109.gif ACHTUNG: Gefährliches Halbwissen!

    RiP Fips 1974 - 2010...unvergessen


  • TÜV Süddeutschland

    Anforderungskatalog
    für die Begutachtung
    von Oldtimern


    Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV Service-Center. Ihr nächstgelegenes Service-Center finden Sie unter
    http://www.tuev-sued.de

    Anforderungskatalog

    für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZO

    Präambel

    Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten bei der Beurteilung der Fahrzeuge auf. Gerade der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“, der in der Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeugen (VkBl 1997, S. 515) genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zulassung als Oldtimer gilt, wirft Probleme bei der Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 21c StVZO auf.

    Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde gelegt werden soll.

    Dieser Anforderungskatalog wurde vom TÜV Süddeutschland in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V. (DEUVET) erarbeitet und bundesweit mit den Technischen Prüfstellen abgestimmt.

    Grundlage ist die Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeugen, die im Verkehrsblatt 1997, S. 515 bekanntgemacht wurde.

    Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gem. § 21c StVZO. Er hat das Ziel, einheitliche Anforderungen zu definieren, um einheitliche Beurteilungskriterien zu schaffen.

    Inhalt

    Allgemeine Voraussetzungen

    Anforderungskatalog

    Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von Abweichungen

    Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 21c StVZO:

    Grundsätzliches zum Geltungsbereich der Richtlinie für Oldtimerfahrzeuge:

    Nur Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, können als Oldtimer positiv begutachtet werden und die Schlüsselnummer „98“ erhalten. Die Nachweispflicht liegt beim Fahrzeughalter. Bei der Festlegung des Fahrzeugalters legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum der Erstzulassung zugrunde, sondern nehmen lediglich Bezug auf das Jahr der Erstzulassung. Z.B. wird am 15. Januar 1999 ein VW Käfer mit einer EZ vom 28. November 1969 anerkannt. Da die Vorgehensweise diesbezüglich unterschiedlich ist, wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit der zuständigen Verwaltungsbehörde im Einzelfall Kontakt aufzunehmen.

    Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung im Umfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eine Begutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.

    Die Originalität (siehe „Anforderungskatalog“) muß gegeben sein. Bei einigen Merkmalen kann im Einzelfall davon abgewichen werden (Absprache mit dem zuständigen Oldtimer-Fachmann).

    Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung erfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte „Hot-Rod“-Fahrzeuge werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im Anforderungskatalog ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge und deren Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.

    Das vorgestellte Fahrzeug muß in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als Voraus-setzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus den ein-schlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.

    Diese Bewertungsstufen sind wie folgt definiert:


    Bewertungsstufe Definition


    1 Makelloser Zustand:
    Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeuge der absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto) oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser). Sehr selten!

    2 Guter Zustand:
    Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt).

    3 Gebrauchter Zustand:
    Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.

    4 Verbrauchter Zustand:
    Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis mittlere Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt. Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).

    5 Restaurationsbedürftiger Zustand:
    Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt. Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile. Keine Wracks oder Ersatzteilträger.

    Grundsätzlich kann ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis als Oldtimer erst nach positivem Abschluß der Untersuchung im Umfang einer HU gem. § 29 StVZO erhalten.

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  • Anforderungskatalog:


    Kapitel 0: IDENTITÄT

    Die originale FIN muß vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN aufweisen, müssen mit einer TP-Nummer versehen sein. Vom Kunden ausgedachte Nummern sind nicht eintragungsfähig.
    Bis 01.10.1969 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf einem separaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. Dies ist nicht zu beanstanden.
    Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.
    Es ist ein Typschild in deutscher oder EG-Ausführung erforderlich. Das originale Schild darf natürlich montiert bleiben.
    Die Motor-Nummer bzw. der Motortyp muß nachvollziehbar sein (durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gußnummern oder durch genaue Kenntnis der optischen Erscheinung, auch der Nebenaggregate etc.).
    Alle Nachweise sind im Zweifelsfall vom Halter zu erbringen.


    Kapitel I: KAROSSERIE/ ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILD

    Lack
    Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein pinkfarbener Citroën 11CV kann akzeptiert werden.
    Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-Lacke und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch nur dann anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.
    Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen sind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit“ oder ihnen nachempfundene Aufschriften etc. (z.B. Historische Coca-Cola-Werbung).
    Der Lack muß sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina und kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die Zustandsnote „DREI“ ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das Fahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.
    Eine „Rostlaube“ kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die Zuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete Türen, Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer Betriebserlaubnis als Oldtimer.

    Blech
    Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung als Oldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des Herstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare Karosserie-Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio oder Borgward Isabella Coupé in Cabrio: möglich, jedoch Mercedes 114 Coupé in Cabrio nicht möglich).
    Bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen (meist Vorkriegsfahrzeuge) ist Tausch mit zeittypischer (identischer) Karosse (z.B. Umbau Rolls Royce Leichenwagen in Open Tourer) möglich, auch wenn sie in jüngerer Zeit hergestellt wurde.
    GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihr Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten/zu ersetzenden Teile nicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK oder mehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch nicht akzeptiert.

    Erscheinungsbild
    Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine größeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unter dem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zu beurteilen.
    Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein.
    Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.

    Umbau auf anderen Typ oder andere Ausstattung:
    Beispiele: Ein Umbau vom MG B „Gummiboot“ auf „Chrommodell“ ist möglich, da beide
    Fahrzeuge aus gleicher Typenreihe hervorgegangen sind.
    Jedoch ist ein Umbau der Heckpartie eines Mercedes 220 SEb auf 230 SL
    generell nicht möglich, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als
    20 Jahren.


    Kapitel II: RAHMEN UND FAHRWERK

    An Rahmen und Fahrwerk sind folgende Anforderungen zu stellen:

    Rahmen
    Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas.
    Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinander geschweißten Bleche (Patchwork).
    Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige Eindellungen, z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind im Einzelfall zu beurteilen).
    Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.

    Fahrwerk
    Das Orignalfahrwerk ist gefordert.
    Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehör angeboten).
    Keine Verstell-Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse).
    Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.


    Kapitel III: MOTOR UND ANTRIEB

    Motor
    Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps anerkannt werden.
    Beispiele: - Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren
    - Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL, nicht aber der Doppelnockenwellen-
    motor der späteren Modelle
    - Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen
    Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala),
    nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID
    (cubic inch displacement: amerikanische Einheit für Hubraum).
    - Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte Motorenbe-
    stückung zu achten. Der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.

    Ausnahmen:
    - Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muß dieser
    Motor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).
    - Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muß es sich
    bei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der bereits
    vor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muß.
    - Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicher Hersteller)
    neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung positiv zu
    begutachten.
    z.B.: - Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor vom 123er mit gleicher Leistung
    - Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 oder min-
    destens 20 Jahre alt (2,0-Liter V6 mit gleicher Leistung und gleichem Basis-
    Motor-Typ)
    - In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden.
    Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genannten Motoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich. Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teile bereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden.
    Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn:
    - es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt, oder
    - ein zeitgenössischer Umbau vorliegt. Es ist ein Nachweis über den zeitgenössi-
    schen Umbau zu führen (im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Oldtimer-
    Spezialisten, z.B. bei englischen oder US-Fahrzeugen).
    Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführten abgasrelevanten Bauteile akzeptiert.

    Getriebe
    Eine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann möglich, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps Automatik-Getriebe vom Fahrzeughersteller angeboten wurden.
    Ansonsten gelten sinngemäß die Aussagen zur Rubrik „Motor“.

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  • Kapitel IV: BREMSEN, LENKUNG, REIFEN/RÄDER, AUSPUFFANLAGE

    Bremsen
    Siehe Motor.
    Es gibt jedoch für einige Vorkriegsfahrzeuge schon seit sehr langer Zeit Umbausätze von Seilzug- auf Hydraulikbremsen (BMW Dixi oder Ford A). Diese sind akzeptabel.
    Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert werden.
    Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu begutachten, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung serienmäßig war (z.B.: Mercedes 300 SL W198, Jaguar XK).
    Dies ist z.B. nicht möglich bei einem Ford Thunderbird, Bj. 57, mit Scheibenbremse vom Modell 70, da es sich dabei um zwei vollständig unterschiedliche Fahrzeuge (Fahrzeug-Konzept) handelt.
    Eine Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt.
    In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

    Lenkung
    Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel.
    Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um einen originalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu akzeptieren, die keine Originalmaße aufweisen (Moto-Lita Holzlenkräder sind z.B. grundsätzlich nicht zulässig !).
    Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diese wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen (Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). In beiden Fällen muß das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.
    Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante gegeben hat. Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus einem anderen Modell vom gleichen Hersteller (z.B.: Jaguar XK mit Servoaggregat vom XJ) nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem. StVZO ist. Die Ausführung des Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen- oder Kugelumlauflenkgetriebe) ist dann jedoch beizubehalten.

    Reifen/Räder

    Folgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen:

    Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht.
    Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und mögliche Umrüstungen
    (Liste A aus altem § 36 StVZO beachten, z.B. grüne TÜVIS).
    Werksfreigegebene Umrüstungen
    Reifengröße max. 2 „Nummern“ breiter als am Original.
    Beispiel: MG-B
    Grundausstattung: 165SR14
    mögliche Umrüstung: 185/70SR14 (Felgenbreite beachten!).
    Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt der Oldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.
    Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich.
    Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehen oder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten aufgelistet (also keine „Hot-Rod-Fahrzeuge“).
    Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.

    Auspuffanlage
    Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl) können positiv begutachtet werden.
    Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht, akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- und Leistungsverhaltens ergibt.
    Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit gem. StVZO muß gewahrt bleiben.
    Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.


    Kapitel V: AUSSTATTUNG, ELEKTRIK/BELEUCHTUNG, ZUBEHÖR

    Ausstattung
    Es wird weitgehende Originalität verlangt.
    Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nicht zulässig.
    Beispiel: VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.
    Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp, können sie akzeptiert werden (siehe auch Kapitel I, Umbauten und Kapitel III, Motor).
    Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zu begutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung darstellen und demnach zulässig sind.
    Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe ist möglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren Modellen des gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbau anderer Sitze aus anderen Modellen (z.B. Mercedes-Sitze in VW-Bus o.ä.) ist jedoch nicht zu akzeptieren.
    Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis).
    Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um zeitgenössisches Zubehör handelt (mit Nachweis).
    Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muß im Einzelfall sachverständig beurteilt werden.
    Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht abgelehnt werden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne Varianten.
    In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

    Elektrik und Beleuchtung
    Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden.
    Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen Versorgung von 6V auf 12V sind grundsätzlich möglich.
    Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann nicht positiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich um zeitgenössisches Zubehör.
    Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich.
    Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist, muß anerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B. Manta-Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.

    Zeitgenössisches Zubehör
    Die Vorschriftsmäßigkeit muß gewährleistet sein (Beispiele: „Sonnenblendschute“, „Brooklands-Rennscheiben“).
    Zur Beurteilung ist ggf. ein Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.


    Kapitel VI: BESONDERHEITEN NUTZFAHRZEUGE

    Aufbau
    Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich.
    Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel.
    Umbau von Lkw geschl.Kasten in Wohnmobil ist nicht zulässig, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren.
    Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie (z.B. Lkw in Pkw, Lkw in selbstfahrende Arbeitsmaschine, etc.) können nicht positiv begutachtet werden. Bei Feuerwehrfahrzeugen muß jedoch eine StVZO-konforme Lösung gesucht werden, da die Zulassung derartiger Fahrzeuge auf Privatpersonen zwangsläufig mit Umbaumaßnahmen (z.B. Kennleuchten für blaues Blinklicht) einhergehen. Der Umbau in ein Wohnmobil ist jedoch auch in diesem Fall nicht möglich.


    Kapitel VII: BESONDERHEITEN KRAFTRÄDER

    Tank
    Der Originaltank muß installiert sein.
    Abweichender Tank, z.B. von Nachfolgemodell, kann im Einzelfall akzeptiert werden. In Zweifelsfällen sollte zur Beurteilung Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.
    Ein Zubehörtank kann nur dann positiv begutachtet werden, wenn es sich nachweislich um zeitgenössisches Zubehör handelt.
    Eigenbauten mit abweichender Optik sind nicht möglich.
    Nachbauten von Originaltanks und zeitgenössischen Zubehör-Tanks sind zulässig.

    Auspuffanlage
    Es können nur Originalanlagen oder originalgetreue Nachbauten positiv begutachtet werden.
    Bei Vorkriegsfahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, jedoch darf das originale Erscheinungsbild nur minimal verändert werden.
    Typgeprüfte Zubehör-Anlagen (z.B. „4 in 1“ bei Serie „4 in 2“) dürfen montiert werden.

    Sitzbank oder Sitz
    Es wird die Ausrüstung mit einem Originalsitz oder einer Originalsitzbank (auch originalgetreue Nachbauten) gefordert.
    Desweiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken von Nachfolgemodellen desselben Herstellers (auch deren originalgetreue Nachbauten) möglich.
    Andere Sitze oder Sitzbänke können auch dann akzeptiert werden, wenn sie sich optisch nahe am Original darstellen.
    Entscheidungsmatrix
    zur Beurteilung von Abweichungen gegenüber dem
    Original-Zustand




    Quelle: http://www.tuev.de




    viel Spass beim lesen ;)

     Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von Abweichungen gegenüber dem Original-Zustand
    im Anhang

  • Vielen Dank erst mal Ellen! Ich les das morgen mal genauer ;)

    Aber ist schon mal sehr aufschlussreich!

    Grüße

    Christoph

  • unabhängig vom H-Kennzeichen ist das mit der Originalität so eine Sache...
    Bei meinem Estate stehe ich inzwischen immer vor der Frage: "bau ich's nun ein oder nicht?"
    Mir ist dieses Jahr auf den Treffen erst bewusst geworden, dass unser Estate inzwischen ein sehr seltenes Exemplar darstellt, da er eben noch im ersten Lack dasteht und bis auf die Dunlop LP922 und Standardverbreiterungen noch absolut original dasteht. Die Scheibenbremsanlage lasse ich jetzt mal aussen vor.
    Eigentlich sollte jetzt im Herbst/Winter ein komplettes Fahrwerk und ein 1300er Motor eingebaut werden (mein Ölverbrauch spricht dafür...).
    Und nun????? Stehe ich da und grüble...

    Gruss Stefan

  • ...und ich habe die Antwort gefunden!
    Der Estate bleibt wie er ist, der 1275GT sowieso zu 100% original,
    aber...... ich darf:
    1. Etwas an Barbara's Mini basteln und!
    2. Der zweite GT, der bei mir in der Halle steht wird mein neues Spielmobil!
    Warum bin ich nicht eher drauf gekommen??????? Es langt doch, wenn ich einen originalen GT in der Halle stehen habe. Der zweite wird nach Herzenslust umgebaut!

    Gruss Stefan

  • Sorry Stefan, wenn ich wieder poste ;), machst du das denn mit dem Motor jetzt trotzdem, also für den GT oder lässt du es bleiben?

    Ab jetzt schreib ich nurmehr per PN, dann steigen die Beiträge nicht :D

    "Saying that Java is nice because it works on every OS is like saying that anal sex is nice because it works on every gender."

    Wer ficken will muss freundlich sein!

  • Zitat von _AUDAX_

    Ja, wird pauschal versteuert, was aber bei 1000ccm nicht sehr ins Gewicht fällt (noch nicht, aber evtl ab 01.01.2005 wenn der Steuersatz für schadstoffarme PKW ohne Kat von bisher 21,07€ auf 25,36€ je angefangene 100ccm angehoben wird), noch dazu wenn der Mini nur im Sommer bewegt wird.
    Aber wie gesagt, das ist für mich nicht das ausschlaggebende.

    Gruß


    Hallo @ll,

    Der pauschale Steuersatz liegt bei rd. 191,00 €/Jahr -

    Die pauschale Versicherungsprämie (z.B.: Allianz) liegt bei 87,00 €/Jahr!

    Gruß roobster

  • Na, nun musst Du aber schon dazu schreiben für welchen Versicherungsschutz. Ob Haftpflicht, Teilkasko oder Voll.
    Ausserdem hängt sehr viel am Fahrzeugwert, ob ein Alltagsfahrzeug ebenfalls bei der jeweiligen Versicherung versichert ist, welche KM Begrenzung man sich gönnt, wie alt der Fahrer ist u.v.m.
    Ich hab einen Mini mit H-Kennzeichen laufen. Bj 67, Wert mit 15.000 eingestuft, hab kein Hauptfahrzeug bei denen und liege mit Haftpflicht und TK bei knapp 150€. Da hab ich aber auch schon lange für verglichen und schwer Angebote studiert.
    Um gleich weiteren Fragen vor zu beugen. Mit dem Mini bin ich bei der AXA gelandet.

    So long
    der Doc

  • Ich habe meinen Zweitwagen - einen Volvo PV 544 Bj. 1961 natürlich mit der H-Nummer zugelassen. Das kostet, wie oben schon erwähnt, pauschal 191 Euro an Steuern und in der Haftpflicht (bei AXA) 67,78 Euro pro Jahr. Das Auto ist als "Klassiker" eingestuft, das bedeutet, dass es aus den Baujahren zwischen 1956 und 1969 stammt. Fahrzeuge der Baujahre 1970 bis 1975 landen in der Kategorie "Liebhaber" und würden mit gleicher Leistung (68 PS) 116,50 Euro pro Jahr für die Haftpflicht kosten (bis 45 PS wären es 85,43 Euro Haftpflichtprämie im Jahr).
    Die Jahresbeiträge für Teil- und Vollkaskoversicherungen errechnen sich durch Multiplikation gewisser %-Sätze mit dem Marktwert des Fahrzeuges. Der Mindestbeitrag in allen Klassen liegt bei 100,87 Euro.
    Wichtig ist bei der H-Versicherung, dass die AXA zum Beispiel verlangt, dass der Halter des Fahrzeugs mindestens 25 Jahre alt ist, er muss den Besitz eines Alltagsfahrzeugs nachweisen (bei mit der Mini :D ), er sollte nicht mehr als 5000 km pro Jahr auf dem H-Fahrzeug fahren und muss ausserdem noch eine Garage haben.
    Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann sein Auto mit H-Kennzeichen also tatsächlich sehr günstig versichern.

  • Hallo,

    bin eben über folgenden Link vom TÜV gestolpert und wollte Euch den nicht vorenthalten.

    Vier Wege den Oldtimer in den Verkehr zu bringen

    Schöne Zusammenfassung über folgende Möglichkeiten:
    - Zulassung mit Oldtimer-Kennzeichen
    - Zulassung mit roten Dauerkennzeichen
    - Zulassung mit Saisonkennzeichen
    - reguläre Zulassung

    MINImale Grüße
    Thor:D

    Wiederbelebung eines Innocenti Mini Minor MK1 Bj. '67 war erfolgreich. :cool: und nun hab ich ihn verkauft :crying:
    der MPI ist durch die dringend notwendigen Restauration durch :cool:
    http://www.bcminis.de

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