Frage zur stvzo

  • Ich hab mir eben mal die stvzo durchgelesen, weil ich die maße für Licht, Kennzeichen usw. gesucht habe, dabei ist mir folgendes aufgefallen:

    Zitat von stvzo


    § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung.

    (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

    heißt das nun, wenn ich z.b eine RC-40 drunter habe, und die Polizei mich bei einer Kontrolle anhält, und das bemängelt, dass sie das Auto nicht gleich stilllegen dürfen, sondern mir Zeit geben müssen, das zurückzubauen, sodass ich mit einem Serienauspuff dahin fahre, und alles OK ist??
    oder auf wie ist das gemeint? :confused: :confused:


    Gruß Suki

  • Zitat

    nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken

    Also ich denke das ist die Antwort. Sollten die Mängel zu groß sein, dann legen die dein Auto still und es darf keinen Meter mehr von alleine fahren.
    Ich werde mich da mal mit einem Freund drüber unterhalten der sich da auskennen sollte ( weil er Polizist ist ).

    Schöne Grüße

    SeK

  • ob ein Fahrzeug sofort stillgelegt wird oder eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt wird hängt neben der Schwere der Verstösse auch vom Ermessen des Beamten ab.
    ich hatte vor Jahren mal eine Mängelliste bekommen, die sehr sehr lange war (zur Erklärung: TÜV-Termin war zwei Tage später angesetzt). Angefangen von "zu rot blinkenden" Frontblinkern über nicht eingetragene Felgen/Reifen, AHK bis hin zur zu lauten Auspuffanlage.....
    Damals waren's 125 DM und ein Punkt. Allerdings ist das ganze ca. 18 Jahre her....

    Gruss Stefan

  • Hi,

    Zitat

    , so kann(!!!) die Verwaltungsbehörde ... nötigenfalls (!!!)

    Das schöne an dem Wischi-Waschi-Paragraphen sind wieder die Wörtchen KANN und NÖTIGENFALLS, das alles regelt.
    Demnach KANN dein Auto sofort(!) eingezogen / stillgelegt werden werden, es KANN dir aber auch die Erlaubnis zur Nachbesserung gegeben werden.
    Es hängt hier wieder ganz von den Göttern in grün ab, was sie als NÖTIG empfinden....

    CU, Thommy

  • wie schon gesagt, liegt es an dem Kontroletti ob er gleich stilllegt oder nen Mängelbericht schreibt.

    Aber zur Beruhigung: eine 17er -Abnahme wird von der Behörde (meistens) nur gefordert wenn dies auch auf dem Bericht angekreuzt wurde. dann hast`aber ein Prob weil dann nicht jede Werkstatt abstempeln darf.

    Aber was wären wir nur ohne diese Gummiband-§ :soupson:

    Hüte dich vor Wind und Böen
    (und Autos aus dem Kreise Plön)

  • SeK: Daß dein Kumpel Polizist ist, hat nichts zu heissen.
    Es gibt Polizisten, die sind dumm wie Brot und entscheiden immer nach belieben oder welche, die die Paragraphen auswendig kennen. Hier bei uns inner Provinz wars bis vor nem Jahr recht angenehm, weil die hier nur so ältere Polizisten hatten und diese zur ersten Sorte gehörten. Mittlerweile haben die sich ne Menge frisch ausgebildeter Jungbullen zugelegt (und davon viele Mädels, da kommt mir immer alles hoch), die sind gefährlicher, die gehören zur zweiten Sorte (mir seit letzte Woche Dienstag egal, weil ich K&N, RC40 und Mountney eingetragen habe).
    Fakt ist eins, wenn man den Bullen so kommt, als wenn man von nix wüßte, dann gehts meistens nach hinten los. Ein vernünftiges Gespräch mit ein paar Eingeständnissen führt meist zu einer milden bis gar keiner Strafe.

    Mich würde ein Paragraph interessieren. Wenn man mit zu lauter Mucke rumfährt, können die einem auch einen reinwürgen. Das dürfen die wohl auch nach belieben entscheiden. Das kann ich mir kaum vorstellen, deshalb würde mich der entsprechende Paragraph dazu interessieren. Kennt den jemand?

    91er Mayfair "Pozilei", 87er Ford F250, 2010er Ford Crown Vic L.A. Police, 2010er Chrysler 300C, Stockccar BMW E30, Stockcar Lada 2101

  • Zitat von Mini-Man

    Mich würde ein Paragraph interessieren. Wenn man mit zu lauter Mucke rumfährt, können die einem auch einen reinwürgen. Das dürfen die wohl auch nach belieben entscheiden. Das kann ich mir kaum vorstellen, deshalb würde mich der entsprechende Paragraph dazu interessieren. Kennt den jemand?

    Der Pragraph heisst ganz einfach RUhestörung! und bei wiederholter Ruhestörung können sie die Ruhestörung-verursachende Sache einziehn bzw. außer Betrieb setzen.

  • Habt ihr Clowns eigentlich schon gewußt, das das beliebte Cruisen ( 20 mal am Eiskaffee vorbeifahren) in Deutschland auch verboten ist ?
    Grund :
    Unnötige Lärm und Geruchsbelästigung sowie Umweltverschmutzung solche Fahrten im kreis werden nur zur Parkplatzsuche akzeptiert

  • Zitat von El Gazolino

    Habt ihr Clowns ....


    ich denke mal, du meinst es nicht so, wie das jetzt rüberkommt.

    Zum Thema Ruhestörung: Wessen Ruhe störe ich denn, die des Polizisten beim Dienst :eastgrin: ? Wo kein Kläger, da kein Richter dachte ich immer. Wenn kein Anwohner sich beschwert, dann liegt doch auch keine Ruhestörung vor.

    Um mal zum Thema Licht zurückzukommen. Gibt es nicht sogar neuerdings ne Vorschift, die bestimmt, wie tief minimal der Lichtaustritt am Fahrzeug sein darf? Ich glaube irgendwas mit 50cm oder so. Also tiefer als 50cm vom Erdboden dürfen die Scheinwerfer nicht sein. Damit wollen die wohl den ganzen tiefergelegten Fahrzeugen herr werden.

    91er Mayfair "Pozilei", 87er Ford F250, 2010er Ford Crown Vic L.A. Police, 2010er Chrysler 300C, Stockccar BMW E30, Stockcar Lada 2101

  • @gazolino

    woher weisst du denn, dass die eisdielenfahrer nicht alle einen parkplatz suchen?

    und eines würde mich interessieren: die einschlägigen §§ für dein post!

    thx und mfg
    rene

  • @all

    Sorry war natürlich nicht so gemeint wie es rüberkommt ich meine die Clowns :D !

    Das kam vor einem halben Jahr mal auf Bizz oder so ?§§ kenne ich nicht genau http://www.baselland.ch/docs/gemeinden…03-22_beil1.pdf
    das hab ich beim googlen in der Schweiz gefunden !

    §30 habs gefunden !
    http://www.fahrtipps.de/recht/stvo.php?par=30

    ...wenn sich jemand dadurch belästigt fühlt.

    wenn also einem grünnen dein gesicht nicht passt dann ............

  • also ich bin noch nie wirklich inne allgemeine verkehrskontrolle gekommen. aber als ich damsl viel mit kumpels unterwegs war und ma angehalten wurde hiess es auch immer "was ham sie denn vor? muss ja nicht sein, daß sie hier sinnlos durch die gegend fahren, sie könntne sich ja demnächst dann mal nach hause bemühen"

  • jo danke für die Antworten

    Ich mag diese bescheuerten Gesetzestexte irgendwie nicht, nen Beispiel aus dem Paragraphen 52a (Rückfahrscheinwerfer)
    "Absatz 4:
    Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzten des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Vorraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben."

    das kann man doch echt einfacher machen, z.B.:
    Rückfahrscheinwerfer dürfen nur leuchten, wenn der Rückwärtsgang eingelegt und die Zündung eingeschaltet ist, wenn dies beides nicht zutrifft, darf er nicht angehen, oder muss ausgehen. (das kann man doch sogar noch verstehen)

    egal, aber es hat sich noch nichtmal gelohnt das zu lesen :mad: :mad:

    Gruß Suki

  • Zündung an bedeutet, das ide Zündung an ist (Schlüsselstellung 3, oder 2 ? müsste 2 sein, 1 ist ja Radio, 2 müsste denn Zündung sein und 3 anlassen :confused: )aufjeden Fall ist die Zündung an, ist der starter aber nicht)
    Alternativ kann man auch sagen, der der Schlüssel in Fahrstellung ist (was aber wieder kompliziert wird)


    verdammt, ich kann irgendwie nicht mehr nachdenken heute, mir fehlen ein paar Worte :D :D

    aber ich kenne das nur mit Zündung an (in der Schlüsselstellung schleppt, oder schiebt man ja auch an, da kann er ja Zünden)

    Suki

  • Hat nen ganz einfachen Grund
    Mein Vater musste bei seinem einen Opel ma n Rückfahrlicht nachrüsten, der Bausatz sah vor, dass ein kleiner Steg am Schalthebel nen Druckknopf aktiviert, der das Rücklicht anmacht. Man konnte aber auch bei 120 auf der autobahn selbst da draufdrücken und mitm Rücklicht morsen oder so...
    Und der Paragraph is so formuliert, weil es ja vielleicht mal keine Stellung "Zündung an" mehr gibt ? Aus welchem technischen Hintergrund auch immer *g* deswegen diese Umständliche formulierung, um sich nicht auf momentane technische Gegebenheiten zu fixieren

    oh es ist schon spät und ich tipp schonwieder zuviel *hihi*

    Have you tried turning it off and on again ?

  • hm also wenn zündung aus, dann kein rückfahrscheinwerfer... hm... ok mein mercedes war ein komisches mobil :D

  • Zitat von suki


    heißt das nun, wenn ich z.b eine RC-40 drunter habe, und die Polizei mich bei einer Kontrolle anhält, und das bemängelt, dass sie das Auto nicht gleich stilllegen dürfen, sondern mir Zeit geben müssen, das zurückzubauen, sodass ich mit einem Serienauspuff dahin fahre, und alles OK ist??
    oder auf wie ist das gemeint? :confused: :confused:

    Also ich würde mal behaupten, dass mit Verwaltungsbehörde nicht die Polizei gemeint ist, sondern das jeweilige Landratsamt!

    Sh. hierzu auch §44 Abs. 1 entsprechend.

    Allerdings, wenn keine Verwaltungsbehörde greifbar ist, dann wird Abs. 2 wirksam:

    Zitat


    (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

    Also schonmal eine zusätzliche Hürde für die Polizei ein Auto stillzulegen, da Sie ja nicht selber als Auftraggeber handelt, sondern "nur" in dessen Stellvertretung. Desweiteren muss Gefahr im Verzuge sein.

    Aber ich will Dir auch keine falschen Hoffnungen machen, es sind mir sowohl Fälle bekannt wo die Polizei mit Unterstützung vom TÜV (hier, fahrense mal kurz mit zum TÜV), als auch direkt vor Ort stillgelegt hat, als auch Fälle, wo es nur mit Mängelkarte ausgegangen ist.

  • Mad1980: Das hängt eben vom Ermessen des Beamten ab. Mich haben sie damals weiterfahren lassen und mir eine Frist von einer Woche zur Fahrzeugvorfhrung gesetzt.
    Es könnte Dir aber durchaus passieren, dass Dein Auto sofort stillgelegt wird. Das wird bei uns hier zur Zeit gerne mit zu lauten Motorrädern gemacht...

    Gruss Stefan

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